Wer kifft, riskiert den Führerschein

Cannabis im Blut

BVerwG Urteil v.23.10.2014, Az. 3 C 3.13
Bei einem Autofahrer wurde anlässlich einer Verkehrskontrolle ein Wert von 1,3 Nanogramm/Milliliter Tetrahydrocannabinol (THC), des psychoaktiven Wirkstoffs von Cannabis, im Blut festgestellt. Seine Klage gegen die Entziehung des Führerscheins wies das Bundesverwaltungsgericht letztlich zurück. Die Fahrerlaubnis wurde ihm „wegen gelegentlichen Cannabiskonsums und fehlender Trennung des Konsums vom Autofahren„ entzogen.

1,0 Nanogramm je Millimeter Blut Fahruntauglich?

Zwar gibt es nach wie vor keine allgemein gültige Grenze für den Konsum von Cannabis ähnlich der Promillegrenze beim Alkohol. Für Alkohol ist nur ein Grenzwert von 1, 1 Promille für die absolute Fahruntüchtigkeit wissenschaftlich gesichert. Für Rauschmittel anderer Art fehlen solche Feststellungen. Die Gerichte gehen aber regelmäßig von einem Wert von 1,0 Nanogramm je Millimeter Blut aus. Ab diesem Wert wird die Fahruntauglichkeit unterstellt. Wird ein solcher Wert bei einer Verkehrskontrolle festgestellt, drohen bereits beim erstmaligen Verstoß ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro, 2 Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von einem Monat. Zugleich wird die Fahreignung überprüft. Bislang war nicht klar, ab welcher Grenze bei gelegentlichem Cannabiskonsum eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden konnte. Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass ein Nanogramm pro Milliliter THC im Blut genügt.

Beeinträchtigung der Fahruntüchtigkeit

Für die Alltagspraxis bedeutet dies, dass bei einem gelegentlichen Cannabiskonsum Konsum und Autofahren zeitlich so getrennt werden müssen, dass eine Beeinträchtigung der Fahruntüchtigkeit nicht eintreten kann. Es gibt keine Faustregel wie beim Abbau von Alkohol. Der Abbau hängt von den individuellen Gegebenheiten ab. Als Richtwert wird angegeben, dass THC noch 12 bis 36 Stunden nach dem Konsum im Urin und ci. fünf bis 24 Stunden im Blut nachweisbar ist. Nicht mehr aktive Abbauprodukte finden sich sogar noch bis zu fünf Tage im Harn.

Wird Ihnen ein Vorwurf dieser Art gemacht, kann ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, Sie als Fachanwältin für Verkehrsrecht in München gerne beraten und vertreten.

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