Allgemeines Strafrecht
Das Strafrecht in einem Rechtsstaat zeichnet sich dadurch aus, dass es gewisse Grundsätze vor die Klammer zieht und an die erste Stelle stellt. Sie bestimmen gleichermaßen auch das Jugendstrafrecht oder das Betäubungsmittelstrafrecht (BTM). Verfahrensrechtliche Aspekte, wie das Strafverfahren an sich, z.B. auch die Nebenklage, regelt das Strafprozessrecht.
Keine Strafe ohne Gesetz!
Der oberste Grundsatz lautet: „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“ Dies bedeutet, dass ein eigentlich unrechtmäßiges Verhalten nur strafbar ist, wenn sich im Strafgesetzbuch ein entsprechender Straftatbestand befindet. Kein Richter darf einen Angeklagten verurteilen, wenn das Strafgesetzbuch dafür keinen maßgeblichen Straftatbestand vorhält. Andernfalls wäre der richterlichen Willkür Tor und Tür geöffnet.
Strafbarkeit erfordert rechtswidriges und schuldhaftes Handeln
Zum allgemeinen Strafrecht gehören auch die grundlegenden Strukturelemente der Strafbarkeit. Allein die Verwirklichung des Straftatbestands genügt nicht, um einen Täter zu verurteilen. Ein Täter kann nur bestraft werden, wenn seine Tat rechtswidrig war und er schuldhaft gehandelt hat.
Schuld bedeutet Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Hat ein Angeklagter in Notwehr gehandelt, fehlt es an der Rechtswidrigkeit der Tat. Oder: Das Gesetz beschäftigt sich eingehend mit dem Irrtum. Wer einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Straftatbestand gehört, handelt ohne Vorsatz. Beispiel: Wer nicht weiß, dass die Sache, die er an sich nimmt, einer anderen Person gehört, irrt sich über das Tatbestandsmerkmal fremd und handelt deshalb ohne das für den Vorsatz erforderliche Wissen.
Zentrales Element in der Verteidigung ist oft die Frage der Schuldfähigkeit des Täters. Wer aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung oder im Vollrausch nicht in der Lage ist, sein Unrecht zu erkennen, handelt nicht schuldhaft. Zur Information: Auch ein volltrunkener Täter kann bestraft werden, wenn er sich vorwerfbar in einen Vollrausch versetzt hat, mit dem Ziel, im schuldunfähigen Zustand eine strafbare Handlung zu begehen.
Eine Tat kann durchaus entschuldbar sein. Das Gesetz erkennt es an, wenn der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet. Es handelt sich dabei um eine Situation, in die der Täter ohne eigenes Verschulden in einer Gefahrensituation gerät. Er steht dann vor der Entscheidung, eine Straftat begehen zu müssen, um zugleich ein anderes Rechtsgut zu schützen. Beispiel: Die in einem Gebäude eingeschlossene Person sprengt die Zugangstür, um im Brandfall sich und andere Personen zu retten.
Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt in München
Sie sehen: Strafrecht ist komplex. Nichts ist, wie es scheint. Auch in vielen scheinbar aussichtslosen Situationen gibt es durchaus Auswege. Aufgabe eines Strafverteidigers ist es, den Mandanten angemessen zu verteidigen, auch dann, wenn er schuldhaft gehandelt hat. Jeder Angeklagte hat das Recht auf eine faire Verteidigung, bei der alles erlaubt es, was das Gesetz nicht verbietet. Als Rechtsanwalt für Strafrecht, insbesondere auch Fachanwalt für Strafrecht, in München, vertrete ich gerne Ihre Interessen. Am besten besprechen wir im Rahmen einer Erstberatung gemeinsam die Gegebenheiten. Sie entscheiden dann, wie es weitergeht.