Arbeitgeber stehen mit einem Bein im Gefängnis
Arbeitgeber stehen in großer Verantwortung. Sie machen sich strafbar, wenn sie bei finanziellen Schwierigkeiten Arbeitsentgelt vorenthalten. Zum Arbeitsentgelt gehören auch Sozialversicherungsbeiträge zugunsten des Arbeitnehmers. § 266a StGB sollte also jeder Arbeitgeber kennen. Dennoch ist der seitens der Behörden oft leichtfertig erhobene strafrechtliche Vorwurf nicht immer begründet. Die strafrechtlichen Vorwürfe sind dabei so vielgestaltig wie der Arbeitsalltag manches Arbeitgebers. Insbesondere auch GmbH-Geschäftsführer tragen hohe Risiken.
Was besagt § 266a StGB?
Der Tatbestand stellt u.a. unter Strafe, wenn ein Arbeitgeber fällige Sozialversicherungsbeiträge nicht zahlt und damit die Sozialversicherung schädigt. Problematisch sind Fälle, in denen z.B. in einer GmbH mehrere Geschäftsführer bestellt sind, aber nur ein bestimmter Geschäftsführer für diesen Geschäftsbereich zuständig ist. Dann kommt es darauf an, die Verantwortungsbereiche klar aufzuzeigen und den nicht verantwortlichen Geschäftsführer zu entlasten.
Vorwurf schuldhaftes Verhalten
Am häufigsten ist Situation so, dass der Arbeitgeber nicht mehr alle Verbindlichkeiten bedienen kann, einem Arbeitnehmer dennoch seinen Lohn auszahlt und es „versäumt“, Beiträge an die Sozialversicherung abzuführen. Wurden Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt, stehen die Behörden schnell mit dem Vorwurf auf der Matte, dass der Arbeitgeber schuldhaft gehandelt habe. Soweit Gehalt ausgezahlt wurde, muss er nämlich anteilig die Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abführen. Er muss also unbedingt Abzüge vom Lohn vornehmen.
Sozialversicherungsbeiträge zuverlässig abführen
Zeichnen sich Liquiditätsprobleme ab, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Sicherungsvorkehrungen zu treffen, um Sozialversicherungsbeiträge zuverlässig abzuführen. Diese Pflicht ist gegenüber anderen Verbindlichkeiten vorrangig. Stellt der GmbH-Geschäftsführer zudem einen Insolvenzgrund fest, braucht er allerdings in der dreiwöchigen Insolvenzantragsfrist keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.
Soweit der Arbeitgeber überhaupt keine Löhne mehr ausbezahlt hat und mangels Zahlungsfähigkeit auch keine Sozialversicherungsbeiträge mehr abführen konnte, handelt er gerade nicht schuldhaft. Er macht sich nur strafbar und haftet insoweit auch persönlich für diejenigen Sozialversicherungsbeiträge, die er anteilig aus seinen verfügbaren Mittel hätte zahlen können. Nur insoweit verursacht er einen Schaden. Gleiches gilt für Lohnsteuer- und Umsatzsteuerverbindlichkeiten. Bei nicht ausreichender Liquidität muss der Arbeitgeber also alle Gläubiger anteilmäßig bedienen.
Fragen Sie Ihren Strafverteidiger in München
Als Arbeitgeber und insbesondere als GmbH-Geschäftsführer geraten Sie schnell finanziell ins Abseits. Der größte Fehler ist, blinden Optimismus zu verbreiten und auf bessere Tage zu hoffen. Das GmbH-Gesetz und das Strafrecht bestrafen jeglichen Zweckoptimismus. In einer solchen Situation müssen Arbeitgeber und Geschäftsführer unbedingt handeln und notfalls die Insolvenz in Kauf nehmen. Aus der Insolvenz heraus lässt sich manches Unternehmen restrukturieren und sanieren. Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung bedeuten nicht mehr das Ende aller Tage. Als Rechtsanwalt in München bin ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, zudem Fachanwalt für Strafrecht und kann Sie gerne beraten. Um Risiken zu erkennen und einzuschätzen, empfiehlt sich eine präventive frühzeitige Beratung, in der wir die Betracht kommen Perspektiven gerne gemeinsam erörtern können und im Idealfall ein unnötiges Ermittlungsverfahren vermeiden. Steht Ihnen eine Durchsuchung ins Haus, sollten Sie mich sofort kontaktieren.