Chance auf Strafminderung

Chance auf Strafminderung, wenn das Delikt im Versuchsstadium bleibt

Kennen Sie den Richterspruch, nach dem ein Winzer wegen versuchtem Betrug verurteilt wurde, weil er Stachelbeeren rasiert und versucht hatte, die Beeren als Weintrauben zu verkaufen? Da bereits der Versuch strafbar ist, kommt es entscheidend darauf an, versuchtes und vollendetes Delikt voneinander abzugrenzen.

Abofalle ist versuchter Betrug

In einem Fall des BGH (Urteil v. 5.3.2014 - Az.: 2 StR 616/12, NJW 2014, 2595) bot ein Webunternehmer einen Routenplaner an. Wer den Dienst in Anspruch nehmen wollte, musste seine Personalien angeben. Sobald die Schaltfläche „Route berechnen" angeklickt wurde, tauchte am unteren Seitenrand ein unauffälliger Hinweis auf, nach dem sich der Nutzer verpflichtete, ein dreimonatiges Abonnement des Routenplaners zu buchen und dafür 59,95 EUR zu bezahlen. Andere Anbieter bieten die gleiche Dienstleistung kostenfrei an. Der Hinweis auf die Abo-Verpflichtung war erst zu erkennen, wenn die Seite heruntergescrollt wurde. Der Angeklagte wurde wegen versuchten Betruges zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Was ist das: "Versuch im Strafrecht"?

Der „Versuch“ im Strafrecht ist eine vielgestaltige Geschichte. Auch im Fall des BGH ging es um die Frage, ob eine solche Abo-Falle bereits versuchter Betrug ist oder nicht. Maßgeblich geht es um die Frage, wann der Täter bei der Ausführung seines kriminellen Platz ins Versuchsstadium eintritt und wann er die Grenze zum vollendeten Delikt überschreitet. Allgemein bestimmt § 22 StGB, dass der Täter eine Straftat dann versucht, wenn er nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Der Versuch ist also das begonnene, aber unvollendet gebliebene Delikt. Der Versuch eines Verbrechens (Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr) ist immer strafbar, der Versuch eines Vergehens hingegen nur, wenn es das Gesetz ausdrücklich bestimmt. Vor allem kann der Versuch milder bestraft werden als die vollendete Tat.

Versuch ist nicht gleich Versuch!

Dabei gibt es auch innerhalb des Versuchs unterschiedliche Varianten. Sie bestimmen die Strategie des Verteidigers im Strafprozess. So gibt es den unbeendeten und beendeten Versuch sowie den untauglichen Versuch, bei dem die Versuchshandlung objektiv nicht geeignet ist, das geplante Delikt zu verwirklichen (Tötungsversuch mit Platzpatronen). Beim Wahndelikt glaubt der Täter, gegen ein Strafgesetz zu verstoßen, das es überhaupt nicht gibt. Außerdem erlaubt das Gesetz den strafbefreienden Rücktritt vom Versuch, wenn der Täter die weitere Ausführung der Tat freiwillig aufgibt oder deren Vollendung aktiv verhindert.

Fragen Sie Ihren Strafverteidiger in München

Sollten Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, kommt es maßgeblich darauf an, den Sachverhalt festzustellen und Ihre Vorstellung (Tatvorsatz) von der Ausführung der Tat zu erfassen. Genau darin besteht die Kunst des Strafverteidigers. Ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, kann Sie gerne beraten und bei Bedarf gegenüber der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren und als Angeklagter vor Gericht vertreten. Dazu sollten Sie frühzeitig Kontakt mit mir aufnehmen, damit ich schnellstmöglich im Wege der Akteneinsicht in die Ermittlungsakte feststellen kann, was Ihnen genau vorgeworfen wird. Jede Minute zählt!

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