Der Verbotsirrtum

Glück gehabt: Der Täter befand sich in einem "Verbotsirrtum"

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Das Strafrecht kennt eine Reihe faszinierender Begrifflichkeiten. So liest man in Urteilen bisweilen, der Täter könne nicht bestraft werden, weil er sich in einem „Verbotsirrtum“ befunden habe. Was sich als scheinbar gute Strategie anhört, eine kriminelle Handlung zu begehen, darf keinesfalls als Freibrief verstanden werden. Wer nachts rücksichtslos bei Rot über die Ampel fährt, dabei Mensch und Sachen gefährdet, kann sich nicht damit verteidigen, er habe geglaubt, nachts sei sowieso keiner unterwegs, er könne ausnahmsweise Ampeln ignorieren und habe sich deshalb in einem Verbotsirrtum befunden.

Was ist das: Verbotsirrtum?

§ 17 StGB lautet:
„Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.“

Wann entlastet ein Verbotsirrtum?

Ein Verbotsirrtum setzt voraus, dass dem Täter die Einsicht fehlte, etwas Unrechtes zu tun. Dabei braucht er die Strafbarkeit seines Vorgehens nicht konkret zu kennen. Er braucht nicht zu wissen, dass das Überfahren einer roten Ampel nach der Vorschrift des § 315c StGB als „Gefährdung des Straßenverkehrs“ mit Strafe bedroht ist.

Es genügt, dass er wusste oder hätte erkennen können, Unrecht zu tun. Der Täter handelt mit dem für die Tat erforderlichen Unrechtsbewusstsein, wenn er mit der Möglichkeit rechnet, Unrecht zu tun und dies billigend in Kauf nimmt. Der Täter weiß, dass er gegen Vorschriften verstößt, auch wenn er diese im Detail nicht kennt. Wer bei Rot über die Ampel fährt, weiß oder muss wissen, dass er andere gefährdet und es keine Ausnahmen geben darf.

Ein Verbotsirrtum kommt also allenfalls dann zum Tragen, wenn der Täter ohne jede Einsicht ist, dass sein Handeln gegen die auch ihm im Grundsatz erkennbare Werteordnung verstößt. Will sich der Täter damit verteidigen, er habe den Irrtum nicht vermeiden können, muss er darlegen, dass er alle seine „geistigen Erkenntniskräfte“ zum Einsatz gebracht hatte und davon ausgehen durfte, er handele rechtmäßig. Ein Beispiel könnte darin bestehen, dass der Täter nachts die rote Ampel nur deshalb „verkehrswidrig und rücksichtslos“ überfährt, weil er seine hochschwangere und im Geburtsvorgang befindliche Frau in die Klinik fahren will.

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