Diebstahl ist nicht gleich Diebstahl

Diebstahl ist nicht gleich Diebstahl - Wann sind geringwertige Sachen Bagatellen?

Auch der Diebstahl scheinbar geringwertiger Sachen kann schwerwiegende Konsequenzen haben. Neben der fristlosen Kündigung im Arbeitsverhältnis droht dem Täter eine Gefängnisstrafe. Straftaten in diesem Bereich beurteilen sich nach den Vorschriften des einfachen Diebstahls (§ 242 StGB), des besonders schweren Diebstahls (§ 243 StGB) oder als Diebstahl geringwertiger Sachen (§ 248a StGB). Die Unterschiede sind gravierend. Aufgabe des Strafverteidigers ist es, im günstigsten Fall eine Verurteilung nach § 248a StGB wegen des Diebstahls einer nur „geringwertigen Sache“ zu erreichen.

Zwei Flaschen Whiskey sind keine Bagatellen

Im Fall des OLG Oldenburg (Urteil vom 02.12.2014 - 1 Ss 261/14) hatte der wiederholt auffällig gewordene Angeklagte in einem Lebensmittelmarkt zwei Flaschen Whisky im Wert von 48 EUR entwendet. Das Gericht bestätigte in letzter Instanz seine Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in einem besonders schweren Fall. Der Unterschied zum (einfachen) Diebstahl geringwertiger Sachen besteht darin, dass der Täter beim einfachen Diebstahl mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von unter drei Monaten bestraft wird, während er im besonders schweren Fall des Diebstahls nicht unter drei Monaten Freiheitsstrafe davon kommt. Eine Geldstrafe sieht das Gesetz in diesen Fällen nicht vor! Handelt der Täter gewerbsmäßig, handelt er stets in einem besonders schweren Fall.

Wann sind Sachen geringwertig?

Sachen sind nur dann als geringwertig anzusehen, wenn sie einen Wert von höchstens 25 bis 30 EUR haben. Bis zur Einführung des Euro im Jahr 2002 lag die Obergrenze bei 50 DM. Der Diebstahl der beiden Whiskyflaschen im Wert von 48 EUR lag also deutlich über dieser Geringwertigkeitsgrenze. Dabei blieb auch die Verteidigung des Angeklagten außer Betracht, dass die Grenze von 50 DM infolge der Geldentwertung und der Entwicklung der verfügbaren Einkommen heutzutage bei wenigstens 50 EUR liegen müsse.

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Haben Sie sich zu einem Diebstahl verführen lassen, gilt es darauf zu achten, dass Sie möglichst nicht wegen des Diebstahls in einem besonders schweren Fall verurteilt werden. Die Grenzziehung unter den verschiedenen Tatbeständen des Strafrechts ist nicht immer einfach. Nur der erfahrene Strafverteidiger weiß, worauf zu achten ist und wie eine Strafverteidigung zielführend aufgebaut werden muss. Als Fachanwalt für Strafrecht kann ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, Sie gerne beraten und vor Gericht vertreten. Sind Sie Jugendlicher, bin ich insbesondere auch im Jugendstrafrecht kompetent. Wichtig ist, Ihren Strafverteidiger vorzeitig, möglichst bereits im Ermittlungsverfahren, zu konsultieren.

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