Drogen zum Eigenbedarf

Drogen zum Eigenbedarf: Große Wirkung bei kleiner Menge

Nicht nur Vermieter haben bisweilen Eigenbedarf. Auch beim Drogenkonsum steht immer wieder die Frage des Eigenbedarfs im Raum. Nach § 29 Betäubungsmittelgesetz wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer „Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.“

Um nicht gleich mit „Kanonen auf Spatzen zu schießen“, bestimmt § 29 Abs. V BTM, dass das Gericht von einer Bestrafung sehen kann, „wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.“ Die große Frage in diesen Fällen ist zwangsläufig, wann eine geringe Menge im Sinn des Betäubungsmittelstrafrechts anzunehmen ist. Wie problematisch diese Einschätzung ist, zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschluss v. 27.1.2016 – 1 Ss 776/15).

Was war passiert?

Der einschlägig vorbestrafte und zur Tatzeit unter Bewährung stehende Angeklagte wurde mit 0,3 Gramm Amphetamingemisch angetroffen. Der Wirkstoffgehalt lag bei 10 - 20 Prozent. Amtsgericht und Landgericht verhängten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten ohne Bewährung. Das OLG Stuttgart ordnete in dritter Instanz an, das Strafmaß erneut zu prüfen.

Eine Menge sei als gering anzusehen, wenn sie den einmaligen oder höchstens dreimaligen Gebrauch ermögliche. Da die bei dem Angeklagten aufgefundene Menge bei einem Wirkstoffgehalt von ca. 10 Prozent einen Wirkstoffgehalt von gerade einmal 0,03 Gramm Amphetamingemisch hatte, habe es sich unzweifelhaft um eine sehr geringe Menge gehandelt. Eine pauschal verhängte zweimonatige Freiheitsstrafe erschien daher als unverhältnismäßig.

Nach § 47 StGB dürfen Freiheitsstrafen unter 6 Monaten nur verhängt werden, wenn „besondere Umstände in der Tat und der Persönlichkeit des Täters die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen“. Daher müsse zusätzlich geprüft werden, ob aus Gründen der Verhältnismäßigkeit tatsächlich eine Freiheitsstrafe verhängt werden muss oder ob nicht auch eine geringe Geldstrafe bereits ausreichend bemessen wäre. Da die unteren Instanzen hierzu keine Feststellung getroffen hatten, hatte das OLG Stuttgart den Fall zu erneuten Beurteilung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt und Strafverteidiger

Der Sachverhalt vermittelt den Eindruck, die Justiz messe mit zweierlei Maß. Wer sich nicht wehrt, geht ins Gefängnis, auch wenn es sich an sich nur um ein Bagatelldelikt handelt. Wer sich hingegen angemessen verteidigt und die Möglichkeiten des Gesetzes vor allem bereits im Laufe des Ermittlungsverfahrens nutzt, kommt vielleicht mit einem blauen Auge davon. Erst recht sollten Sie sich nicht einschüchtern lassen, wenn Sie bereits in Untersuchungshaft sitzen. Gerade wenn es um Eigenbedarf im Zusammenhang mit Drogen geht, sollten Sie sich nicht von der Allmacht der Justiz betäuben lassen. Gerne zeige ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, Fachanwaltin für Strafrecht in München, Ihnen auf, welche Perspektiven Sie möglicherweise haben.

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