Ermittlungsverfahren

Wer die Information erhält, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde, muss alarmiert sein. Jetzt gilt es, sich richtig zu verhalten. Wie, steht in der Strafprozessordnung.

Das Ermittlungsverfahren hat den Zweck, bei Verdacht einer Straftat den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Es beginnt, sobald die Polizei versucht, den Sachverhalt festzustellen. Es endet, wenn die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift bei Gericht einreicht oder das Verfahren mangels Nachweis der Tat einstellt. Im Ermittlungsverfahren heißt die verdächtige Person “Beschuldigter“. Nach der Anklageerhebung wird er als „Angeschuldigter“ und nach der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Gericht als „Angeklagter“ bezeichnet.

Tätigkeitsbereiche des Anwalts im Ermittlungsverfahren

Rechtsanwälte für Strafrecht haben die Aufgabe, einerseits den Mandanten, der ein strafrechtlich relevantes Verfahren zur Anzeige bringen möchte, bei der Formulierung einer Anzeige zu unterstützen und ein Ermittlungsverfahren zu initiieren. Andererseits muss der Strafverteidiger einen Mandanten, der sich dem Verdacht eines strafbaren Verhaltens ausgesetzt sieht, verteidigen und möglichst vor einer Anklage bewahren. Gerade bei juristisch komplexen Tatbeständen kommt es auf eine kompetente juristische Beurteilung an, für die ein Rechtsanwalt für Strafrecht (Fachanwalt Strafrecht) besonders kompetent ist.

Staatsanwaltschaft muss auch entlastende Umstände ermitteln

Beschuldigte sind nicht mehr wie im Mittelalter bloßes Untersuchungsobjekt, sondern ein mit Rechten und Pflichten versehenes Prozesssubjekt. Der Beschuldigte hat ein umfassendes Recht auf sachgerechte Verteidigung. Ziel des Ermittlungsverfahrens ist es nicht unbedingt, den Verdächtigen zu überführen. Wäre die Überführung das Ziel, hieße dies, der Verdächtige stehe als Täter fest und nur die Beweisführung bedürfe noch der Vervollständigung. Vielmehr verpflichtet § 160 StPO die Staatsanwaltschaft, den Sachverhalt zu „erforschen“ und auch zur Entlastung des Beschuldigten dienende Umstände zu ermitteln. Wird im Idealfall ein Rechtsanwalt für Strafrecht beauftragt, kann er dazu beitragen, dass die Staatsanwaltschaft auf gezielte Anregungen entlastende Umstände intensiv verfolgt.

Fehler im Vermittlungsverfahren vermeiden!

Die folgenreichsten Fehler passieren gerade im Ermittlungsverfahren. Der anwaltlich nicht vertretene Beschuldigte lässt sich zu Aussagen hinreißen und redet sich allzu oft um Kopf und Kragen. Solche Fehler sind oft kaum mehr zu korrigieren. Eine zweckmäßige Strafverteidigung ist erst nach Kenntnis der Vorwürfe sachgerecht. Dazu bedarf es regelmäßig der Akteneinsicht und der Rücksprache mit dem sachbearbeitenden Staatsanwalt.

Kontaktieren Sie frühzeitig Ihren Rechtsanwalt für Strafrecht in München

Für den Beschuldigten besteht keine Verpflichtung, der Ladung zu einer polizeilichen Vernehmung nachzukommen. Lediglich Ladungen der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte sind verpflichtend. In jedem Stadium des Verfahrens hat der Beschuldigte ein Aussageverweigerungsrecht. Er braucht lediglich Angaben zu seiner Person zu machen und kann Angaben zur Sache verweigern. Im Idealfall lässt er sich zur Sache nur nach Rücksprache oder im Beisein seines Anwalts ein. Dieser Anwalt braucht kein Staranwalt im Strafrecht zu sein. Entscheidend ist, dass der Anwalt sein Handwerk versteht. Je früher Sie mich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, beauftragen, desto sicherer kann ich Sie durch das Ermittlungsverfahren begleiten.

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