Hausdurchsuchung - wenn es schon um vier Uhr ...

Klingelt es morgens in aller Frühe an der Haustüre, könnte die Polizei vor der Tür stehen. Immer mehr Bürger sehen sich mit Hausdurchsuchungen konfrontiert. Die Justiz nutzt die Hausdurchsuchung, um vermeintliche Beweismittel zu beschaffen und zu sichern. Hausdurchsuchungen sind eine Gratwanderung, bei der auf der einen Seite das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung und auf der anderen Seite das Interesse der Staatsmacht an der Sicherung der Rechtsordnung stehen. Sollte es auch bei Ihnen klingeln, sollten Sie wissen, wie Sie sich angemessen verhalten.

Was ist eigentlich eine Durchsuchung?

Eine Durchsuchung ist nicht nur das einfache Betreten Ihrer Wohnung. Begriffsmerkmal der Durchsuchung ist vielmehr, dass sie das „Auffinden und Ergreifen einer Person, das Auffinden, Sicherstellen oder die Beschlagnahme einer Sache oder die Verfolgung von Spuren“ zum Zweck hat. Dabei verfolgt die Justizbehörden die Absicht „etwas nicht klar zutage Liegendes, vielleicht Verborgenes aufzudecken oder ein Geheimnis zu lüften, mithin das Ausforschen eines für die freie Entfaltung der Persönlichkeit wesentlichen Lebensbereichs, das unter Umständen bis in die Intimsphäre des Betroffenen vordringen kann (Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 25. 8. 2004 BVerwG - 6 C 26.03).

Wann sind Durchsuchungen zulässig?

Um Ihre Wohnung zu durchsuchen, bedarf es eines einfachen Tatverdachts, soweit Sie selbst Beschuldigter einer Straftat sind und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Sollten beschlagnahmefähige Gegenstände aufgespürt werden, genügt bereits ein einfacher Verdacht. Sind Sie unbeteiligter Dritter, muss neben dem einfachen Verdacht einer Straftat der einfache Verdacht bestehen, dass auch in Ihrer Wohnung konkret bezeichnete Spuren einer Straftat, beschlagnahmefähige Gegenstände oder ein einer Straftat Beschuldigter aufgefunden werden könnten.
In der Regel dürfen Durchsuchungen nur am Tage, nicht aber zur Nachtzeit, stattfinden. Nachtzeit sind im Sommer (1.4. – 30.9.) die Stunden von 21:00 Uhr bis 4:00 Uhr morgens und im Winter (1.10. – 31.3.) die Stunden von 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr morgens.

Wie sollten Sie sich verhalten?

Öffnen Sie auf jeden Fall die Tür. Tun Sie das nicht, wird die Polizei einen Schlüsseldienst rufen und die Tür gewaltsam öffnen. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen. Dort sollte genau drinstehen, um was es geht. Sie haben das Recht, der Durchsuchung beizuwohnen. Das oberste Gebot lautet: Schweigen Sie! Alles was Sie sagen, kann bekanntlich gegen Sie verwendet werden. Versuchen Sie nicht, sich für irgendetwas zu rechtfertigen. Das Beste was Sie jetzt tun können, ist: Rufen Sie Ihren Strafverteidiger in München an und bitten Sie ihn, der Durchsuchung beizuwohnen und Ihre Rechte wahrzunehmen. Vor allem: Lassen Sie sich nicht zu irgendwelchen Aussagen provozieren und lassen Sie sich auch nicht durch scheinbar einfühlsame Worte eines Durchsuchungsbeamten in ein Gespräch verwickeln. Als Beschuldigter haben Sie ein Aussageverweigerungsrecht. Umgekehrt gilt aber auch, dass Sie selbst nicht provozieren sollten. Sie sind in dieser Situation eindeutig im Nachteil.

Fragen Sie Ihren Strafverteidiger in München

Hausdurchsuchungen sind ein schwerwiegender Eingriff in Ihr Persönlichkeitsrecht. Da solche Maßnahmen immer einen konkreten Anlass haben und irrtümliche Durchsuchungen eher die Ausnahme sind, sollten Sie unbedingt aktiv werden und im Idealfall sofort Ihren Strafverteidiger informieren. Möglicherweise droht ihnen auch Untersuchungshaft. Als Fachanwalt für Strafrecht in München stehe ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, Ihnen gerne zur Verfügung. Rufen Sie an.

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