Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht „hat was“. Es bietet gerade dem Verteidiger Wege, die Persönlichkeit eines jugendlichen Straftäters in besonderer Weise zu würdigen und dem Gericht aufzuzeigen, dass im Idealfall erzieherische Maßnahmen am besten geeignet sind, auf den Angeklagten einzuwirken. Ziel ist, die Lebensperspektive von Jugendlichen und Heranwachsenden nicht endgültig zu zerstören.

Warum Jugendstrafrecht?

Der entscheidende Unterschied zwischen dem Erwachsenen- und Jugendstrafrecht liegt in den Sanktionen. Der Strafrahmen des Strafgesetzbuches orientiert sich an der Schwere der Tat. Meist werden Freiheits- und Geldstrafen verhängt. Sanktionen dieser Art erfassen normalerweise nicht die Persönlichkeit eines jugendlichen Straftäters. Vielmehr gilt es, ihm Wege aufzuzeigen, sich der meist drohenden Abwärtsspirale in die Kriminalität zu entziehen. Dafür hält das Jugendgerichtsgesetz eigenständige Sanktionen (Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, Jugendstrafe) vor. Dazu gehören:

  • Erteilung von Geboten und Verboten zur Lebensführung
  • Anweisung, Erziehungsbeistandschaft oder eine betreute Wohnform in Anspruch zu nehmen
  • Verwarnung, um dem Jugendlichen das Unrecht seiner Tat zu verdeutlichen
  • Erteilung von Auflagen, z.B. Schadenswiedergutmachung, Arbeitsdienste,
  • Jugendarrest als Freizeit-, Kurz- oder Dauerarrest bis zu vier Wochen
  • Freiheitsentziehende Jugendstrafe (Mindestmaß sechs Monate, Höchstmaß zehn Jahre)

Für wen gilt das Jugendstrafrecht?

Das Jugendstrafrecht erfasst Jugendliche ab der Vollendung des 14. bis zum 18. Lebensjahr. Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Heranwachsender. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gelten als nicht strafmündig.

Wann kommt eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht in Betracht?

Bei Jugendlichen, die 14 bis 18 Jahre alt sind, prüft das Gericht, ob der Täter reif genug war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und danach zu handeln. Nur wenn dies der Fall ist, kann der Jugendliche strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Die Sanktionen des Jugendstrafrechts gelten auch für Heranwachsende bis zum 21. Lebensjahr, wenn sie bei der Begehung der Tat nach ihrer Persönlichkeitsstruktur einem Jugendlichen gleichstanden oder die Tat eine typische Jugendverfehlung war. Typisches Beispiel sind Verstöße gegen das Betäubungsmittelrecht.

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Für den Verteidiger kommt es maßgeblich darauf an, das Gericht davon zu überzeugen, jugendlichen und heranwachsenden Straftätern die Chance einzuräumen, künftig ein ordentliches Leben zu führen. Das Jugendstrafrecht eröffnet solche Chancen. Wer auf die schiefe Bahn geraten ist, muss aber auch gewillt sein, diese Auswege zu nutzen. Gerade wenn eine Straftat als „Jugendverfehlung“ erscheint, darf die ausgestreckte Hand des Gesetzes nicht ignoriert werden. Bereits das Ermittlungsverfahren bietet gute Ansätze für ein anwaltliches Engagement. Als Rechtsanwältin und Fachanwalt für Strafrecht in München kann ich Ihnen gerne aufzeigen, wie Sie aus Ihrer Situation das „Beste“ machen. Wenn Sie es wollen, schaffen wir dies gemeinsam!

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