Keine MPU bei lautstarkem Streit

Keine MPU bei lautstarkem Streit mit Gemeindebeamten mangels Straftat

Wenn sich ein Autofahrer lautstark mit einem Gemeindebeamten zofft, besteht für die Fahrerlaubnisbehörde kein Grund, allein deswegen eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU, auch als „Idiotentest“ bezeichnet) des Autofahrers anzuordnen.

Was war passiert?

Ein Autofahrer stritt sich lautstark mit einem Gemeindebeamten. Der Gemeindebeamte wollte die Personalien des Autofahrers feststellen und versuchte diesen festzuhalten. Der Autofahrer hielt den Gemeindebeamten dazu für nicht berechtigt. Zu einem körperlichen Angriff oder einer Beleidigung kam es dabei nicht. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog dem Autofahrer daraufhin die Fahrerlaubnis und ordnete ein medizinisch-psychologisches Gutachten an. Sie begründete die Anordnung damit, dass das Verhalten des Autofahrens auf ein hohes Aggressionspotential schließen lasse und betrachtete die rein verbale Auseinandersetzung als Straftat. Der Autofahrer klagte vor Gericht gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Wie wurde entschieden?

Das Verwaltungsgericht Freiburg (Beschluss v. 24.11.2015, 4 K 2480/15) gab dem Autofahrer Recht. Die Anordnung einer MPU sei rechtswidrig gewesen. § 11 Abs. III Nr. 6 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) erlaube zur Klärung, ob und inwieweit ein Autofahrer verkehrstauglich ist, die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, wenn

• eine erhebliche Straftat im Raum steht,
• die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung des Autofahrers steht. Dabei kommt es insbesondere darauf an, dass Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen.

Das Verwaltungsgericht urteilte, dass eine rein verbale Auseinandersetzung zwischen Menschen noch keine erhebliche Straftat darstelle. Es sei strafrechtlich nicht relevant, wenn ein Streit lautstark und emotional bewegt geführt werde. Das Gericht stellte darauf ab, dass der Autofahrer in der Lage war, „kraft eigener Willenskraft“ eine körperliche Auseinandersetzung zu unterlassen und er sich in der Lage zeigte, sein Aggressionsverhalten so zu steuern, dass es eben nicht zu einem körperlichen Angriff auf den Gemeindebeamten gekommen ist.
Die Vorschrift des § 11 FeV sollte nicht als Einschüchterungsversuch des Gesetzgebers verstanden werden. Selbstverständlich muss es möglich sein, sich gegen hoheitliche Maßnahmen zur Wehr zu setzen. Die Grenze ist dort, wo es eben zu einer erheblichen Straftat kommt, die kein geeignetes Mittel ist, seine Meinung kundzutun. Umgekehrt muss jeder, der hoheitlich handelt, den Bürger respektieren und sich bewusst sein, dass er selbst auch Bürger ist. Beide Seiten sollten sich also so verhalten, wie sie erwarten, selbst behandelt zu werden.

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Der Fall zeigt, wie schnell eine problematische Situation entstehen kann und in ungeahnte Dimensionen ausartet. Sollten Sie selbst betroffen sein, kann ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, Sie gerne beraten und vertreten. Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht in München. Insbesondere dann, wenn neben der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung auch noch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren in die Wege geleitet wurde, weil Ihnen beispielsweise eine Beleidigung, ein körperlicher Angriff oder ein nötigendes Verhalten vorgeworfen wird, sollten Sie sich frühzeitig beraten lassen und nicht warten, dass sich die Dinge in Ihrem Sinne positiv entwickeln werden.

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