Mythos Eigenbedarf bei Drogen

Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz sind mit vielen Mythen behaftet. Das Amtsgericht München verurteilte am 2.12.2015 einen 31-jährigen Italiener wegen unerlaubter Einfuhr und unerlaubtem Erwerb von Drogen in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung. Der Mann hatte in Cheb (Tschechien) 98,25 Gramm Methamphetamin (Crystal) erworben und dafür 2.000 EUR bezahlt. Ihm kann dabei zugute, dass er aufgrund der großen Entfernung zwischen seinem Wohnort und dem Ort des Erwerbs und der außergewöhnlichen Qualität des Materials, Eigenbedarf glaubhaft machen konnte und ihm nicht nachzuweisen war, dass er Handel damit treiben wollte.

Auch der Eigenbedarf ist dem Grundsatz nach strafbar

Das Betäubungsmittelgesetz stellt Erwerb, Besitz, Herstellung, Anbau, in Verkehr bringen und den Umgang mit den in den Anlagen zu § 1 BtMG im Detail bezeichneten Betäubungsmittel unter Strafe. Die in diesem Zusammenhang immer wieder verwendeten Rechtfertigungsgründe „Eigenverbrauch“ und „Eigenbedarf“ täuschen allzu oft darüber hinweg, dass es keinesfalls straflos ist, geringe Mengen einer Droge zu erwerben. Tatsache ist vielmehr, dass die Justiz nach §31 a BTMG von der Strafverfolgung abzusehen kann, wenn die Schuld des Täters gering erscheint, kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht und der Täter lediglich eine geringe Menge zum Eigenverbrauch erworben hat. Unter diesen Voraussetzungen kann die Justiz von der Strafverfolgung absehen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Auch kann sich ein Täter nicht auf einen „Verbotsirrtum“ berufen und behaupten, er habe nicht gewusst, dass es, verboten sei, Drogen zum Eigenbedarf zu erwerben. Im Interesse der „Volksgesundheit“ und der Gesundheit eines jeden Einzelnen sowie zur Vermeidung krimineller Handlungen stellt das Gesetz jegliche Aktivität im Umgang mit Betäubungsmitteln unter Strafe.
Was eine „geringe Menge“ zum „Eigenbedarf“ ist, sagt das Gesetz selbst nicht. Auch die Gerichte in den Bundesländern setzen unterschiedliche Maßstäbe. Dabei kommt es unter anderem auf den Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels an, so dass allein das Gewicht des Materials nicht ausschlaggebend ist. Im Fall des Amtsgerichts München erwies sich für den Angeklagten zudem als vorteilhaft, dass er weder in Italien noch in Deutschland vorbestraft und er geständig und vor allem bereit war, seine Abhängigkeit therapieren zu lassen. Nichtsdestotrotz hatte er bis zu seiner Verurteilung bereits ein fünf Monate in Untersuchungshaft verbracht.

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