Rücksichtsloses Fahren: strafbare Nötigung?
Rücksichtsloses Fahren ist nicht unbedingt eine strafbare Nötigung
Im Straßenverkehr nehmen die Vorwürfe wegen „Nötigung“ zu. Nicht alles, was als „nötigend“ empfunden wird, ist tatsächlich strafrechtlich relevant. OLG Brandenburg (Urteil v. 25.10.2012, 53 Ss 131/12), OLG Düsseldorf (Beschluss v. 9.8.2007, III-5 Ss 130/07)
Fälle, in denen im Straßenverkehr Nötigung in Betracht kommt
Ein Verkehrsteilnehmer macht sich nur dann der Nötigung nach § 240 StGB strafbar, wenn er den anderen Verkehrsteilnehmer mit seiner Fahrweise zielgerichtet beeinflussen will. Ein lediglich rücksichtsloses Überholen erfüllt diese Voraussetzung nicht, da das Ziel des überholenden Verkehrsteilnehmers nicht darin besteht, Einfluss auf die Fahrweise des anderen Verkehrsteilnehmers zu nehmen. Vielmehr wird die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer lediglich als Folge der eigenen Fahrweise in Kauf genommen. Ungeachtet dessen, kann rücksichtsloses Fahren eine strafbare Gefährdung des Straßenverkehr bedeuten (§ 315c StGB).
Wer hingegen dicht auffährt und den Vorausfahrenden bedrängt oder den Hintermann absichtlich ausbremst oder von der Fahrbahn abdrängt, handelt zielgerichtet. Wer bloß rücksichtslos überholt, will schneller vorwärtskommen. Dass dadurch andere beeinträchtigt oder gar gefährdet werden, wird zwar in Kauf genommen, ist aber nicht Ziel der Fahrweise und deshalb keine Nötigung.
Was ist das eigentlich: "Nötigung"?
Der Tatbestand des § 240 StGB setzt voraus, dass „ein anderer mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt“ wird. Die Rechtsprechung hat das Erfordernis einer körperlichen Kraftentfaltung, so wie sie das Gesetz eigentlich fordert, ausdrücklich aufgegeben. Es genügt die körperliche Zwangswirkung auf den Genötigten. Dichtes Auffahren und Blinken auf der Überholspur, um das Überholen zu erzwingen, ist daher meist Nötigung mittels Gewalt. Der Vorausfahrende werde zwar nicht körperlich bedrängt, wohl aber nervös gemacht und dadurch eine Zwangswirkung auf das zum Körper des Genötigten gehörende Nervensystem ausgeübt (BGHSt 19, 263).
Es genügt also die Herbeiführung einer Zwangslage mit beliebigen Mitteln. Um zu vermeiden, dass alles, was eine andere Person als nötigend empfindet, tatsächlich Nötigung ist, ist darauf abzustellen, dass der Täter die Freiheit der Willensbildung oder Willensbetätigung aufzuheben oder zu beeinträchtigen beabsichtigt. Insbesondere kommt es nach § 240 Abs. II StGB darauf an, dass die Nötigungshandlung zusätzlich als „verwerflich“ zu qualifizieren ist. In Anbetracht dieser Voraussetzungen ist es Aufgabe des Strafverteidigers, den Sachverhalt im Detail festzustellen und zu prüfen, inwieweit tatsächlich eine Nötigungshandlung begründet ist.
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