Schwarzfahrt nach §248b StGB
Schwarzfahrt mit einem Kfz: Diebstahl, Unterschlagung oder unbefugter Gebrauch?
Wer ein Auto hat, ist mobil. Für manchen Zeitgenossen ist es dann naheliegend, sich mal eben ein fremdes Fahrzeug „auszuborgen“. Benutzt er das Fahrzeug nur vorübergehend und gibt es zurück oder stellt es irgendwo ab, stellt sich die Frage, wie der Vorgang strafrechtlich zu bewerten ist. Der Sachverhalt ist im Strafrecht als „Schwarzfahrt“ charakterisiert.
Schwarzfahrten sind strafbar
Diebstahl scheidet aus, da sich der Täter das fremde Fahrzeug nicht dauerhaft „aneignet“ und den Besitz daran aufgibt. Der Eigentümer erhält es schließlich zurück. Aus dem gleichen Grund kommt auch Unterschlagung nicht in Betracht. Um zu vermeiden, dass der Täter straffrei bleibt, hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 248b ins Strafgesetzbuch aufgenommen.
Die Strafbarkeit des „unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs“ soll „abschreckend und vorbeugend wirken, der Verkehrssicherheit dienen, weil die Zahl der Verkehrsunfälle auf Schwarzfahrten unverhältnismäßig groß ist, das öffentliche Vertrauen auf die Sicherheit der auf den Strafen abgestellten Fahrzeuge stärken und sowohl die Interessen des Fahrzeugeigentümers schützen“. Die Vorschrift erfasst Kraftfahrzeuge und Fahrräder. Kraftfahrzeug ist ein durch „Maschinenkraft bewegtes Fahrzeug“, also auch Motorräder, Mofas oder Roller.
BGH (Urteil v. 24.6.2014, Az. 2 StR 73/14)
Strafbarkeit erfordert "Ingebrauchnahme"
Vielfach ist die Grenzziehung schwierig. Unbefugter Gebrauch erfordert ein „Ingebrauchnehmen“ des Fahrzeuges. Es genügt, die Zündung einzuschalten. Wer einsteigt, begibt sich bereits ins Versuchsstadium. Im Fall des BGH hatte der wohnungslose Täter, der das Fahrzeug zuvor von einer Autovermietung gemietet hatte, nach Ablauf der Mietzeit im Fahrzeug übernachtet und gab es dann an den Autovermieter zurück. Der BGH hob die Verurteilung der Vorinstanz auf, da die Nutzung zum Schlafgebrauch keine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eines Kfz darstelle. Auch die Fahrt zur Autovermietung, mit der Absicht, das Fahrzeug zurückzugeben, blieb straffrei. Sie sei nicht „gegen den Willen des Berechtigten“ erfolgt, sondern von dessen mutmaßlichem Interesse gedeckt gewesen.
Geschützt ist jeder, der an dem Fahrzeug ein Gebrauchsrecht hat. Dazu gehören insbesondere der Eigentümer als Halter, aber auch derjenige, der das Fahrzeug rechtmäßigerweise selbst gemietet hat. Mit dem unbefugten Gebrauch beeinträchtigt der Täter dieses Gebrauchsrecht. Die Tat wird nur auf Antrag als Straftat verfolgt. Ein eventueller Irrtum des Täters, er habe nicht gewusst, dass die bloße Ingebrauchnahme strafbar sei, bleibt unbeachtlich.
Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt in München
Hat sich jemand auch Ihr Auto “ausgeborgt“, können Sie Strafantrag stellen, sollten aber zuvor genau wissen, welche Art von Strafbarkeit tatsächlich in Betracht kommen. Oder haben Sie umgekehrt ein fremdes Fahrzeug gegen den Willen des Gebrauchsberechtigten benutzt, sollten Sie sich informieren, welche strafrechtlichen Konsequenzen Ihr Verhalten haben kann. Als Fachanwalt für Strafrecht in München und als Fachanwalt für Verkehrsrecht kann ich, Catharina Rossmeisl, Sie gerne beraten und wenn es drauf ankommt, im Ermittlungsverfahren oder vor Gericht vertreten.
Info: Schwarzfahrern kann Gefängnis drohen