Straßensperren und vorgetäuschte Polizeikontrollen

Das Gesetz betrachtet Autofahrer als einen besonders schutzwürdigen Personenkreis. § 316a StGB bestraft denjenigen mit Freiheitsstrafe, der zur Begehung eines Raubes oder eines räuberischen Diebstahls einen Autofahrer oder einen Mitfahrer angreift und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt.

Autofahrer sind wehrlose Opfer

Hintergrund ist, dass der Täter die typischen Gegebenheiten und Gefahren des Straßenverkehrs in seine Tatausführung einbezieht und beispielsweise eine einsame Landstraße, die berufliche Situation eines Taxi- oder LKW-Fahrers, den guten Glauben des Opfers und vor allem dessen eingeschränkte Verteidigungsmöglichkeiten innerhalb des Fahrzeuges zur Tatausführung ausnutzt. Die Strafvorschrift schützt den Fahrzeugführer als auch jeden Mitfahrer. Tathandlung ist ein Raub, ein räuberischer Diebstahl oder eine räuberische Erpressung. Die angedrohte Freiheitsstrafe beträgt mindestens fünf Jahre. Geldstrafe ist nicht vorgesehen. Kommt das Opfer durch die Tathandlung zu Tode, droht dem Täter sogar eine lebenslange Freiheitsstrafe.

Typische Fälle

In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil v. 23. 4. 2015 – 4 StR 607/14 in BeckRS 2015, 9421) ging es um eine vorgetäuschte Polizeikontrolle. Die Täter machten den Fahrer eines Lkw mit Handzeichen auf sich aufmerksam. In dem Glauben, die Täter seien Polizisten in Zivil, fuhr der Fahrer auf einen Parkplatz. Dort fesselten sie den Fahrer und raubten die Ladung des LKW.

Ähnlich ist der Fall zu beurteilen, in dem der Täter eine Straßensperre errichtet und den Autofahrer veranlasst, anzuhalten und ihn ausraubt. Insoweit genügt es, wenn der Täter die Entschlussfreiheit des Autofahrers beeinträchtigt. Es entlastet ihn regelmäßig nicht, wenn er dann von seinem Tatentschluss Abstand nimmt, da es genügt, wenn er den Autofahrer zum Anhalten veranlasst und in seiner Entschlussfreiheit beeinträchtigt hat. Typischer Fall ist auch, wenn ein Fahrgast einen Taxifahrer ausraubt, da der Taxifahrer in seinem Fahrzeug hinter dem Steuer relativ wehrlos ist und der Täter auch hier die Verkehrssituation zu seinem Vorteil ausnutzt.

Fragen Sie Strafverteidiger in München

Da die Tatbestandsmerkmale des § 316a StGB sehr vielgestaltig sind, kommt es im Einzelfall stets darauf an, dass jedes Tatbestandsmerkmal genau geprüft und bewertet wird. Sollten auch Sie, sei es als Täter oder sei es als Opfer, in einer ähnlichen Situation betroffen sein, kann ich Sie gerne beraten und im Ermittlungsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft und im Gerichtsverfahren vertreten. Ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, bin Fachanwalt für Strafrecht in München, zudem auch Fachanwalt für Verkehrsrecht und weiß aufgrund meiner umfangreichen Erfahrung, auf was es ankommt. Gerne besuche ich Sie auch in der Untersuchungshaft.

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