Strafbefehl

Strafbefehl erhalten - was ist zu tun?

Vielfach liest man in der Presse, ein Strafverfahren sei mit einem „Strafbefehl“ erledigt worden und der Staatsanwalt habe davon abgesehen, eine Strafanklage einzureichen. Dabei geht es darum, dass die strafrechtliche Verantwortung nicht unbedingt in eine Strafanklage münden muss. Bei kleineren Vergehen, die in den Zuständigkeitsbereich der Amtsgerichte fallen, kann die Staatsanwaltschaft nämlich einen Strafbefehl beantragen. Das Strafbefehlsverfahren hat den Zweck, die Justiz zu entlasten und in überschaubaren Strafsachen, in denen die Verfehlung des Täters offensichtlich ist, eine schnelle Aburteilung zu ermöglichen.

Wann ist ein Strafbefehl möglich?

Die Strafprozessordnung erlaubt nur bei relativ geringfügigen Delikten den Erlass eines Strafbefehls. Die Geringfügigkeit beurteilt sich nach der Höhe der festzusetzenden Rechtsfolge. Nach § 407 II StPO dürfen im Strafbefehlsverfahren als Rechtsfolge unter anderem nur Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperre von nicht mehr als zwei Jahren festgesetzt werden. Das Strafbefehlsverfahren ist daher ein typisches Instrument gerade in Straßenverkehrssachen, um einen strafrechtlichen Vorwurf schnell und effektiv zu ahnden.

Wie ist der Ablauf im Strafbefehlsverfahren?

Der Staatsanwalt kann das laufende Ermittlungsverfahren entweder mit einer Strafanklage in die Entscheidung des Gerichts stellen, aber auch einen bloßen Strafbefehlsantrag stellen. Dazu muss der Strafbefehlsantrag die Tat, Täter und Beweismittel bezeichnen sowie eine Beweiswürdigung enthalten und auf eine bestimmte Rechtsfolge gerichtet sein. Hält der Richter den Strafbefehl für gerechtfertigt, kann er zustimmen. Abändern kann er den Strafbefehl in diesem Verfahren zunächst selbst nicht. Der Beschuldigte braucht nicht angehört zu werden. Sofern Sie den Strafbefehl akzeptieren, der eine Geldstrafe von 90 oder weniger Tagessätzen umfasst, gelten Sie im polizeilichen Führungszeugnis weiterhin als nicht vorbestraft.

Hat der Strafrichter Bedenken gegen den Erlass des Strafbefehls, kann er den Antrag ablehnen und die Hauptverhandlung anordnen. Er kann auch versuchen, sich mit dem Staatsanwalt zu einigen, um den Strafbefehl inhaltlich abzuändern und nach seinen Vorstellungen anzupassen. Ist der Strafrichter der Meinung, der Angeschuldigte sei der Tat nicht für hinreichend verdächtig, kann er den Erlass eines Strafbefehls ablehnen. In diesem Fall muss der Staatsanwalt Anklage erheben. Dann läuft das Verfahren nach normalen Regeln ab.

Fragen Sie Ihren Strafverteidiger in München

Haben Sie einen Strafbefehl erhalten, besteht die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, Einspruch einzulegen. Diese Einspruchsfrist ist eine Ausschlussfrist und kann nicht verlängert werden. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts zu erklären.

Die Konsequenz besteht darin, dass das Gericht dann eine Hauptverhandlung ansetzen muss, die nach den allgemeinen Regeln so durchgeführt wird, als ob es den Strafbefehl nicht gegeben hätte. Versäumen Sie die Einspruchsfrist, wird der Strafbefehl rechtskräftig. Als Fachanwalt für Strafrecht in München kann ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, Sie gerne beraten, ob und inwieweit ein Einspruch gegen einen Strafbefehl sinnvoll ist und mit welcher Perspektive Sie gegen den Strafbefehl vorgehen können.

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