Fachanwalt für Strafrecht in München
Fachanwältin für Strafrecht, Catharina Rossmeisl
Die Führung einer Fachanwaltsbezeichnung erfolgt nach Maßgabe der Fachanwaltsordnung in der Fassung vom 1. September 2014. Rechtsanwälte dürfen sich nur als „Fachanwalt“ bezeichnen, wenn sie in einem bestimmten Rechtsgebiet besondere theoretische und praktische Kenntnisse erworben hat. Diese müssen sie in einem förmlichen Verfahren gegenüber ihrer Rechtsanwaltskammer nachweisen. Besteht der Anwalt die Prüfung, wird ihm die Fachanwaltsbezeichnung verliehen. Er darf sich fortan als Fachanwalt für Strafrecht bezeichnen.
Zugleich ist jeder Fachanwalt verpflichtet, sich in seinem Rechtsgebiet fortzubilden. Wird die Fortbildung unterlassen, riskiert der Fachanwalt den Entzug der Fachanwaltsbezeichnung (BGH, Urteil v. 26.11.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 56/11, Fundstelle openJur 2012, 132341).
Auszüge aus der Fachanwaltsordnung in der Fassung v. 1.7.2015 (FAO):
§ 2 Besondere Kenntnisse und Erfahrungen
1) Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen.
(2) Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.
§ 3 Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit
Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung.
§ 4 Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse
Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel voraus, dass der Antragsteller an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen.
§ 4a Schriftliche Leistungskontrollen
Der Antragsteller muss sich mindestens drei schriftlichen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs erfolgreich unterzogen haben.
§ 5 Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen
Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat.
Strafrecht: 60 Fälle, dabei 40 Hauptverhandlungstage vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht.
§ 7 Fachgespräch
Zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der praktischen Erfahrungen führt der Ausschuss ein Fachgespräch. Er kann jedoch davon absehen, wenn er seine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand hinsichtlich der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der besonderen praktischen Erfahrungen nach dem Gesamteindruck der vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen auch ohne ein Fachgespräch abgeben kann.
§ 13 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Strafrecht
Für das Fachgebiet Strafrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. Methodik und Recht der Strafverteidigung und Grundzüge der maßgeblichen Hilfswissenschaften,
2. materielles Strafrecht einschließlich Jugend-, Betäubungsmittel-, Verkehrs-, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht;
3. Strafverfahrensrecht einschließlich Jugendstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht.
§ 15 Fortbildung
(1) Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen.
(2) Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten.
(3) Die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ist der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen.