Unterschlagung - Diebstahl - Veruntreuung - Raub

Unterschlagung, Diebstahl, Veruntreuung, Raub - Wo sind die Unterschiede?

Die Art und Weise, fremdes Eigentum zu missachten, kann im Alltag sehr unterschiedliche Erscheinungsformen haben. Vielleicht erinnern Sie sich an den Fall „Emmely“. Damals hatte das Bundesarbeitsgericht die Kündigung einer Mitarbeiterin für unwirksam erklärt, die aufgefundene Leergutbons für sich einlöste (BAG Urteil vom 10.6.2010 - 2 AZR 541/09). Es ging dabei um 1,30 €. Auch wenn dabei das Arbeitsrecht im Vordergrund stand, ist in diesen Fällen oft auch die strafrechtliche Seite zu beurteilen.

Abgesehen davon, dass das Bundesarbeitsgericht die fristlose Kündigung von Emmely aus guten Gründen und damit zu Recht für unwirksam erklärt hatte, begeht derjenige, der sich fremdes Eigentum aneignet, eine „Straftat“. Das Strafgesetzbuch hält dafür eine ganze Reihe von Straftatbeständen parat. Dabei kommt es auf die Unterschiede an. Der Teufel steckt bekanntlich im Detail.

Was ist eine Unterschlagung pp?

Was Diebstahl ist, weiß jeder. Dieb ist in der Sprache des Strafrechts derjenige, der sich fremdes Eigentum aneignet und dabei den Gewahrsam des Eigentümers bricht. Entscheidend aber ist, dass der Eigentümer die Sache noch selbst in Besitz hat. Typisches Beispiel: Der Dieb entwendet Ihr auf dem Parkplatz abgestelltes Auto. Soweit er dabei auch noch das Türschloss aufbricht, begeht er einen besonders schweren Fall des Diebstahls.
Anders ist die Sache, wenn Sie Ihr Auto großzügig verleihen. Gibt der Entleiher das Auto dann nicht vereinbarungsgemäß zurück, begeht er eine Unterschlagung. Der Unterschied zum Diebstahl besteht darin, dass Sie als Eigentümer Ihren Besitz an dem Auto mit dem Ausleihen freiwillig aufgegeben haben und der Täter das Fahrzeug im eigenen Besitz hat. Er stiehlt es also nicht. Vereinbarungsgemäß hätte er das Fahrzeug irgendwann zurückgeben müssen. Hält er sich nicht an diese Absprache, eignet er sich das Fahrzeug rechtswidrig zu. Das Gesetz sieht bei Unterschlagung Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Noch krimineller ist es, wenn der Täter das Fahrzeug dem Eigentümer mit Gewalt wegnimmt. Dann begeht er einen Raub. Und Raub wird nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft. Eine Geldstrafe sieht das Gesetz nicht vor.
Darüber hinaus kann der Täter auch eine Veruntreuung begehen, wenn Sie ihm das Fahrzeug anvertrauen. Die Veruntreuung geht über die reine Unterschlagung hinaus, insoweit, als Sie das Fahrzeug nur deshalb zur Verfügung stellen, dass der Täter mit der Sache in einer bestimmten Weise verfahren solle. Beispiel: Sie überlassen Ihr Fahrzeug einem Dritten, mit dem Auftrag, dass er das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle abmelden soll. Tut der Täter das nicht, behält und nutzt das Fahrzeug für eigene Zwecke, veruntreut er das Fahrzeug. In diesen Fällen sieht das Gesetz Freiheitsstrafen sogar bis zu fünf Jahren vor.
Im Fall Emmely öffnet das Gesetz lobenswerterweise einen Ausweg. Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden im Regelfall nur auf Antrag des geschädigten Eigentümers verfolgt. Wo die Grenze verläuft, ist Frage des Einzelfalls. Auf jeden Fall war Emmely straflos davon gekommen.

Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt und Strafverteidiger

Sofern Sie in ähnlicher Weise mit dem Strafgesetz in Konflikt gekommen sind und gar ein Ermittlungsverfahren läuft oder ein Strafbefehl im Briefkasten liegt, oder Sie selbst geschädigt wurden, sollten Sie also wissen, welche Perspektiven das Strafgesetzbuch bereithält. Als Fachanwalt für Strafrecht in München kann ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, Sie gerne beraten und gegebenenfalls vertreten.

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