Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft ist das einschneidendste Zwangsmittel der Strafprozessordnung. Sie darf in Folge eines Ermittlungsverfahrens nur verhängt werden, wenn gemäß § 112 StPO drei Bedingungen erfüllt sind:
1. Der Beschuldigte muss der Tat dringend verdächtig sein.
2. Die U-Haft darf zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis stehen.
3. Es muss ein gesetzlicher Haftgrund vorliegen (Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr).
Die Strafverfolgungsbehörden scheinen der Bedeutung dieser gesetzlichen Vorgaben nicht immer die notwendige Bedeutung beizumessen. Jedenfalls hat das Bundesverfassungsgericht formuliert, dass U-Haft nur verhältnismäßig ist, „wenn und soweit der legitime Anspruch des Staates auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als die durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen“. Es ist Aufgabe des Rechtsanwalts für Strafrecht (Strafverteidiger), insbesondere im Rahmen der Haftprüfung, zu prüfen und prüfen zu lassen, ob die Bedingungen der U-Haft erfüllt sind
Keine U-Haft bei Bagatelledelikten
§ 113 StPO konkretisiert das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Danach darf bei Delikten, die mit keiner höheren Strafe als sechs Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bedroht sind, wegen des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr keine U-Haft angeordnet werden. U-Haft kommt in diesen Fällen allenfalls wegen Fluchtgefahr in Betracht, wenn sich der Beschuldigte dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte oder das Risiko seiner Flucht besteht oder er keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder seine Identität nicht festzustellen ist.
Haftprüfung bestimmt das Verfalldatum der U-Haft
Ein weiteres Korrektiv bestimmt das Gesetz dadurch, dass es nicht nur die Verhängung der U-Haft an Voraussetzungen bindet, sondern die Strafverfolgungsbehörden auch zu einer ständigen Überprüfung der Notwendigkeit des Fortbestehens der Haft verpflichtet. Kann ihr Zweck auch durch weniger einschneidende Maßnahmen als Freiheitsentziehung erreicht werden, muss der Richter den Vollzug der Untersuchungshaft bei Fluchtgefahr aussetzen. Als Ersatzmittel kommt die Sicherheitsleistung in Betracht (Bargeld, Wertpapiere, Bürgschaft einer geeigneten Person).
Der Beschuldigte ist spätestens am Tag nach seiner Festnahme dem Ermittlungsrichter vorzuführen, der ihn zu vernehmen und über seine weitere Inhaftierung zu entscheiden hat. Außerdem ist er umfangreich zu belehren, insbesondere darüber, dass er vor seiner Vernehmung einen Verteidiger beiziehen kann. Er kann jederzeit im Rahmen einer Haftprüfung beantragen, dass der Haftbefehl gerichtlich überprüft wird und dessen Vollzug auszusetzen. Dauert die U-Haft über 6 Monate hinaus, darf sie nur aufrechterhalten werden, wenn die Ermittlungen besonders schwierig oder umfangreich sind.
Angesichts der komplexen Rechtsmaterie und der vielfältigen Fallstricke ist jeder Beschuldigte gut beraten, sich frühzeitig mit einem Rechtsanwalt für Strafrecht in Verbindung zu setzen. Erst auf Grundlage der Akteneinsicht gestaltet sich eine zweckmäßige Rechtsverteidigung. Als Fachanwalt für Strafrecht in München, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.