Autokauf - arglistige Täuschung oder auch Betrug?
Autokauf: Angaben ins Blaue begründen arglistige Täuschung, aber auch Betrug?
Wer einen Gebrauchtwagen verkauft, muss darauf achten, nur mit Angaben zu werben, die der Wahrheit entsprechen. Angaben ins Blaue hinein begründen Gewährleistungsansprüche des Käufers und rechtfertigen meist auch den Rücktritt vom Kaufvertrag.
LG Heidelberg Urt. v. 28.1.2015, Az. 1 S 22/13 in MMR 2015, 249
Angaben ins Blaue begründen Gewährleistungsansprüche
Im Fall des LG Heidelberg hatte der Verkäufer das Fahrzeug selbst von einem Vorbesitzer erworben und beim Weiterverkauf behauptet, der Wagen sei unfallfrei. Tatsächlich hatte der Vorbesitzer einen Unfall gehabt, wovon der Verkäufer jedoch keine Kenntnis hatte. Die Entscheidung ist Anlass, die zivilrechtliche und strafrechtliche Seite des Falles zu betrachten. Zivilrechtlich bewertete das Landgericht Heidelberg die Angabe des Verkäufers, das Fahrzeug sei unfallfrei, als arglistige Täuschung und rechtfertigte die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Arglist erfordert kein zielgerichtetes oder verwerfliches Verhalten. Wer Angaben ins Blaue hinein macht, haftet, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Wirklichkeit eine andere ist. Dies ist allerdings nur die zivilrechtliche Seite.
Angaben ins Blaue hinein sind strafrechtlich grenzwertig
Wer Angaben ins Blaue hinein tätigt, handelt zwar arglistig, aber nicht unbedingt betrügerisch im Sinne des Strafrechts. Betrug erfordert eine bewusste Täuschungshandlung des Täters. Diese besteht darin, dass der Täter falsche Tatsachen vorspiegelt oder wahre Tatsachen unterdrückt oder solche verschweigt. Die Täuschungshandlung erfordert eine bewusst unwahre Erklärung. Wer eine objektiv unrichtige Erklärung im guten Glauben abgibt, begeht objektiv keine Täuschungshandlung. Betrug ist ein Vorsatzdelikt. Es gibt keinen fahrlässigen Betrug. Fahrlässigkeit wird aber zum Vorsatz aufgewertet, wenn der Täter leichtfertig Dinge in Kauf nimmt, von denen er wissen muss, dass sie möglicherweise nicht der Wahrheit entsprechen.
Wer also gutgläubig behauptet, ein Fahrzeug sei unfallfrei, sagt zwar leichtfertig und fahrlässigerweise etwas, was mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt, hat aber nicht unbedingt die Absicht, den Kaufinteressenten zu täuschen. Dennoch ist es riskant, solche Angaben ins Blaue hinein zu machen. Soweit der Täter Anhaltspunkte ignoriert (z.B. Lackierstelle, Beule), die auf einen Unfall des Fahrzeugs hindeuten, muss er sich vergewissern, was passiert ist. Tut er dies nicht, ist schnell die Grenze erreicht, ab der eine Täuschungshandlung begründet sein kann. Er wird sich kaum darauf berufen können, er habe sich geirrt und sein Irrtum entschuldige sein Fehlverhalten. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass der Kaufinteressent die Unfallfreiheit als wertbildendes Merkmal des Fahrzeuges betrachtet und mithin seine Kaufentscheidung danach ausrichtet.
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Wer also eine Werbeanzeige textet, muss wissen, welche Merkmale er anpreist. Unsicherheiten erfordern Nachforschungen. Auf unklare Angaben muss verzichtet werden. Alles andere ist ein völlig unnötiges Risiko. Sind Sie als Verkäufer oder Käufer eines solchen Fahrzeuges betroffen, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Eine frühzeitige Beratung kann Schlimmeres möglicherweise verhindern. Keinesfalls dürfen Sie Vorwürfe dieser Art auf die leichte Schulter nehmen. Als Verkäufer müssen Sie wissen, dass betrügerische Absichten strafbar sind. Als Käufer müssen Sie wissen, dass der Vorwurf des Betruges nicht immer haltbar ist. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Strafrecht kann ich Ihnen genau sagen, worauf es ankommt. Ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, stehe Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung und vertrete Sie in einem eventuellen Ermittlungsverfahren.