Blutentnahme nur mit Zustimmung des Richters
Auch wenn Sie persönlich vielleicht immer wieder mal Anlass sehen, am Rechtsstaat zu verzweifeln, gelten hierzulande Recht und Ordnung. Auch ein Autofahrer profitierte davon. Die Polizei hatte bei einer Polizeikontrolle nach einem freiwilligen Drogenschnelltest auch noch eine Blutprobe angeordnet, allerdings den Fehler begangen, keine richterliche Anordnung einzuholen. Das OLG Naumburg ging davon aus, dass die Entscheidung „nicht frei von Willkür“ war, somit ein Beweisverwertungsverbot bestand und sprach den Autofahrer von jeglichem Vorwurf frei (OLG Naumburg, Beschluss v. 5.11.2015, Az. 2 Ws 201/15 Fundstelle: NZV 2016, 242).
Wann sind Blutentnahmen erlaubt?
Hat die Polizei den Verdacht, dass ein Autofahrer Alkohol genossen hat, kann sie ihn „ins Röhrchen“ blasen lassen. Allerdings kann der Beschuldigte nicht dazu gezwungen werden. Ebenso wenig kann sie einen Drogenschnelltest anordnen. Weigert sich der Autofahrer oder will die Polizei einen freiwilligen Test durch eine Blutprobe untermauern, kann sie ihn zur Blutprobe mit auf die Wache nehmen. Eine Blutprobe allerdings ist nur erlaubt, wenn sie durch den Richter ausdrücklich angeordnet wird.
§ 81aStPO stellt dafür klare Voraussetzungen auf. Die Entnahmen von Blutproben unterliegen folgenden Voraussetzungen:
- Anordnung durch einen Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen, sprich die Polizei.
- Vorname durch einen Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst.
- Keine unzumutbaren Nachteile für die Gesundheit des Beschuldigten.
Im Fall des OLG Naumburg hatte der Polizeibeamte darauf „vertraut“, dass sein diensthabender Vorgesetzter versucht habe oder versuchen werde, den Bereitschaftsrichter zu erreichen und fernmündlich die richterliche Anordnung einzuholen. Das Amtsgericht hat ihn deswegen freigesprochen. Es genüge eben nicht, in Erwartung der richterlichen Erlaubnis zu handeln. Diese müsse ausdrücklich vorliegen. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wies das OLG Naumburg zurück. Da keine richterliche Genehmigung vorlag, habe ein Beweisverwertungsverbot bestanden. Die Blutprobe habe im Verfahren (Stichworte Bußgeld, Trunkenheitsfahrt) nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen.
Allein die Information des Vorgesetzten genüge nicht, um den Richtervorbehalt gerecht zu werden. Offensichtlich sei es dem zuständigen Polizeibeamten völlig egal gewesen, ob der Richter die Blutprobe anordnen würde. Er hätte auch damit rechnen müssen, dass der Richter die Erlaubnis vielleicht verweigern würde. Er hätte auch Rücksprache mit seinem Vorgesetzten halten müssen, ob der Richter erreicht wurde und welche Entscheidung er getroffen habe. Da der Polizeibeamte dies unterlassen habe, sei es ihm offensichtlich völlig gleichgültig gewesen, welchen rechtlichen Stellenwert die Vorschrift des § 81a StPO habe. Allein der Umstand, dass eine Blutprobe eine minimale Belastung für den Beschuldigten darstelle, ändere nichts daran, dass das Gesetz den Richtervorbehalt anordnet und keine Ausnahme vorsieht.
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