Der Stinkefinger im Strassenverkehr

Der "Stinkefinger": Menschlich, aber nicht verkehrsgerecht

Es passiert jeden Tag und überall

Wer als Autofahrer einem anderen Fahrer den „Stinkefinger“ zeigt, riskiert eine Verurteilung wegen Beleidigung. So verurteilte das Amtsgericht München einen 56-jährigen Taxifahrer aus München wegen Beleidigung und Nötigung zu einer Geldstrafe von 1000 Euro (50 Tagessätze zu je 20 Euro). Ein Monat Fahrverbot gab es noch obendrauf. Der Gericht bewertete dessen verkehrswidriges Überholmanöver samt Stinkefinger als einen im Straßenverkehr nicht tolerablen Exzess.

München Urteil v. 25.6.2015, Az. 922 Cs 433 Js 114354/15

Wechselseitiges Beleidigen neutralisiert sich

Die Straße ist für alle da. Die gegenseitige Rücksichtnahme ist oberstes Gebot. Sie würde viele Probleme vermeiden helfen. Den Stinkefinger zeigen, ist das Eine. Wer sich beleidigt fühlt und „auf der Stelle“ in ähnlich beleidigender Weise antwortet („Selber Idiot“), riskiert, dass die Gerichte den Vorgang als „wechselseitige Beleidigung“ bewerten und beide oder einen Beteiligten für straffrei erklären.

Was ist der Stinkefinger strafrechtlich?

Der Stinkefinger missachtet die „Ehre einer Person“. Sie ist nach § 185 StGB strafbar und mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Für beleidigende Gesten gibt es anders als bei Verkehrsverstößen keinen festen Bußgeldkatalog. Im Regelfall verhängen die Justizbehörden per Strafbefehl Geldstrafen. Sie bemessen sich nach Tagessätzen, die sich wiederum an den Tatumständen und den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten orientieren. Meist sind zehn und dreißig Tagessätze der Maßstab. Der Tagessatz ergibt sich aus dem monatlichen Nettoeinkommen, das durch 30 geteilt wird. Obendrauf kann das Gericht bei einer Verurteilung wegen einer Beleidigung im Straßenverkehr auch noch ein Fahrverbot aussprechen.

Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in München.
Es passiert jeden Tag, überall. Passiert es Ihnen, egal auf welcher Seite, sollten Sie anwaltlichen Rat einholen. Die Beleidigung ist ein Antragsdelikt. Sie wird nur verfolgt, wenn derjenige, der sich beleidigt fühlt, Strafantrag stellt. Erscheinen die Tatumstände klar und vor allem nachweisbar, brauchen Sie sich nichts gefallen zu lassen. Umgekehrt ist es nicht jede Gegebenheit wert, dass sie bis vor die Schranken der Gerichte verfolgt wird. Es schont Ihren Geldbeutel, wenn Sie Ihre Chancen vorab abklären. Dazu berate ich Sie gerne. Als Rechtsanwältin in München, - ich bin auch Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Strafrecht-, zeige ich Ihnen in einem Erstberatungsgespräch gerne auf, was Sie wissen müssen.

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