Fahren ohne Versicherungsschutz

Fahren ohne Versicherungsschutz ist gemeingefährli

Der Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz ist mehr als eine bloße Formalie und schon gar keine Lappalie. Wer ohne Versicherungsschutz am Straßenverkehr teilnimmt, macht sich strafbar. Nicht jedem Autofahrer scheint dies wirklich klar zu sein. Zum anderen gibt es Situationen, in denen der Vorwurf möglicherweise nicht begründet ist.

Was steht im Gesetz?

§ 1 Pflichtversicherungsgesetz bestimmt, dass jeder Halter eines Kraftfahrzeuges verpflichtet ist, eine Kfz-Haftpflichtversicherung zu unterhalten. Ist die Haftpflicht nicht bezahlt, muss die Straßenverkehrsbehörde das Fahrzeug stilllegen. Die Behörde hat keinerlei Ermessensspielraum. Dafür gibt es gute Gründe.

Die Kfz-Haftpflicht deckt die von dem Fahrer des Fahrzeuges verursachten oder vom Halter zu verantwortenden Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden potenziell Geschädigter ab. Ergänzend bestimmt § 6 PflVG, dass derjenige, der im Straßenverkehr ein Fahrzeug bewegt, ohne eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird. Handelt der Täter fahrlässig, ist mit einer Freiheitsstrafe mit bis zu 6 Monaten und Geldstrafe mit bis zu 180 Tagessätzen zu rechnen. Und es kommt noch deftiger. Handelt der Täter vorsätzlich, kann die Straßenverkehrsbehörde das Fahrzeug sogar beschlagnahmen und einziehen. Meist kommen auch noch ein Fahrverbot oder die Entziehung der Verkehrserlaubnis ins Spiel.

Was ist der Sinn der Versicherungspflicht?

Die Kfz-Haftpflicht verfolgt zwei Ziele. Wer ein Kfz führt, setzt andere Verkehrsteilnehmer der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges aus. Die Haftpflicht will sicherstellen, dass der Unfallgeschädigte einen durch das Fahrzeug verursachten Schaden ersetzt bekommt und nicht auf die Bonität und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schädigers angewiesen ist. Würde sich nämlich der Schädiger als vermögenslos erweisen, müsste der Geschädigte seinen Schaden selber bezahlen. Zum anderen schützt die Haftpflicht aber auch den Fahrer und den Halter des Fahrzeuges. Gäbe es keine Haftpflicht, müssten Fahrer und Halter als Schädiger den Schaden des Geschädigten aus eigener Tasche bezahlen und würden möglicherweise ihre wirtschaftliche Existenz auf Dauer gefährden und möglicherweise ruinieren. Insoweit liegt die Verpflichtung zum Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung im Interesse aller Verkehrsteilnehmer, aber auch im Eigeninteresse von Fahrer und Halter eines Fahrzeuges.

Wann Sie Ihren Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in München fragen sollten

Die Haftpflicht ist naturgemäß mit vielen rechtlichen Fragen haftet. So setzt die Strafbarkeit voraus, dass das Fahrzeug im „öffentlichen Verkehrsraum“ bewegt wird und es tatsächlich um einen „Gebrauch“ oder die „Gestattung des Gebrauchs“ geht. Nicht erfasst werden abgeschleppte, betriebsunfähige Fahrzeuge. Nicht strafbar ist, wenn die vorläufige Deckungszusage rückwirkend wieder entfällt oder technische Veränderungen am Fahrzeug vorgenommen werden. Vielfach stehen Irrtumsfragen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Versicherungsvertrages zur Debatte, so dass es Aufgabe des Strafgerichts ist, genau festzustellen, ob ein Versicherungsvertrag tatsächlich auch wirksam aufgelöst wurde. In der Strafverteidigung kommt es mithin maßgeblich darauf an, ob der Haftpflichtversicherungsschutz zum Zeitpunkt der Tat tatsächlich erloschen war. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht in München kann ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, Sie gerne beraten und vertreten.

Info: Schwarzfahrt nach §248b StGB

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