Fahrverbot trotz beruflicher Nachteile

Potentiell berufliche Nachteile rechtfertigen kein Absehen vom Fahrverbot

Wer auf der Autobahn dicht auffährt und den Vordermann auch noch drängelt, riskiert ein Fahrverbot. Dass mit einem Fahrverbot regelmäßig auch berufliche Nachteile einhergehen, liegt in der Natur der Sache und rechtfertigt nicht das Argument, es drohe die Kündigung durch den Arbeitgeber.
AG München Urteil v. 30.7.2016, Az. 943 WWi 417 Js 204821/14

Was war passiert?

Ein Autofahrer war mit seinem Fahrzeug auf der Autobahn mit 115 km/h unterwegs. Dabei hielt er den erforderlichen Sicherheitsabstand von 57,5 Meter zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein. Sein Abstand betrug lediglich 15 Meter und somit weniger als 3/10 des Tachowertes. Er wurde geblitzt, gestand den Sachverhalt zu und wurde vom Amtsgericht München zu einer Geldbuße von 160 EUR und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.
Seinen Einspruch gegen das Fahrverbot begründete der Fahrer damit, dass der Arbeitgeber eine Kündigung in Erwägung ziehe, wenn es bei dem Fahrverbot bliebe. Es sei als Kfz-Mechaniker angestellt und verantwortlich, Kundenfahrzeuge abzuschleppen sowie reparierte Fahrzeuge Probe zu fahren.

Wann kann das Gericht aus berufsbedingten Gründen von einem Fahrverbot absehen?

Das Gericht wies seine Einwände zurück. Die Bescheinigung seines Arbeitgebers genüge nicht, um von einem Fahrverbot abzusehen. Seine Situation begründe keinen Härtefall, in dem das Gericht von einem Fahrverbot ausnahmsweise absehen könnte. Eine erhebliche Härte liege nicht bereits dann vor, wenn das Fahrverbot zu beruflichen oder privaten Nachteilen führe oder der betroffene Fahrer beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei. Ein Fahrverbot trage es in sich, dass damit Nachteile dieser Art einhergehen.

Die Bescheinigung des Arbeitgebers, wonach er eine Kündigung in Erwägung ziehe, genüge diesen Anforderungen ohnehin nicht und sei eher als eine Gefälligkeit zu interpretieren. Außerdem dürfte eine eventuelle Kündigung arbeitsrechtlich kaum rechtmäßig sein. Kündigt der Arbeitgeber, muss er sich, soweit er dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt, auf Gründe berufen, die seine Kündigung rechtfertigen. Wer als Arbeitgeber darauf angewiesen ist, dass ein Mitarbeiter seine Fahrerlaubnis beruflich einsetzt, muss auch damit rechnen, dass einmal ein Fahrverbot verhängt wird. Zudem war der Mitarbeiter bereits 20 Jahre im Betrieb beschäftigt. Eine personenbedingte Kündigung scheidet damit im Regelfall aus. Auch die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen dürfte kaum in Betracht kommen, da der Arbeitgeber dann vortragen müsste, dass er durch die fehlende Fahrerlaubnis seines Mitarbeiters in eine existenzgefährdende Notlage käme.

Also: Könnte ein Betroffener mit dem bloßen Hinweis, es drohe ihm die Kündigung, ein Fahrverbot entkräften, käme ein solches in der Vielzahl der Fälle kaum mehr in Betracht. Ein Fahrverbot hat einen erzieherischen Effekt und muss, wenn es nicht zum Schattendasein herabgewürdigt werden soll, auch in Fällen verhängt werden können, in denen der Betroffene mit erheblichen beruflichen Nachteilen zu rechnen hat.

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