Im Vollrausch durchs Strafgesetzbuch
Es dürfte wenig bekannt sein, dass das Strafgesetzbuch auch einen „Vollrausch“ kennt. Gerade Autofahrer sollten diesen Tatbestand kennen. § 323a StGB bestimmt: …
…“ Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und deswegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war.“ …
In einer Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss v. 14.11.2013 · Az. 1 RVs 88/13, Fundstelle: openjur.de) bestätigte das Gericht ein Urteil des Amtsgerichts, das einen Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 EUR verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von 12 Monaten verhängt hatte.
Was war passiert?
Der Angeklagte hatte am Abend bis 19.30 Uhr eine 2/3-Flasche Wodka (0,7l) geleert und eine Schlaftablette mit dem Wirkstoff Zoplicon sowie zwei Tabletten eines Antidepressivums mit dem Wirkstoff Citalopram eingenommen. Gegen 22:06 Uhr setzte er sich in sein Auto und verursachte alkoholbedingt fahruntüchtig einen Unfall. Die Polizei stellte einen BAK-Gehalt von 1,53 Promille fest.
Auch der schuldunfähige Täter wird bestraft
Zwar stellt das Strafgesetzbuch fest, dass ein Täter nicht bestraft werden kann, wenn er die Tat in einem schuldfähigen Zustand begangen hat, also in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Bei einem volltrunkenen Angeklagten ist dies nicht unbedingt der Fall. Genau aus diesem Grund bestimmt § 323a StGB, dass der Täter auch dann straffällig wird, wenn er die ihm im nüchternen Zustand mögliche Sorgfalt nicht beachtet hat, sich in diesem Fall also betrinkt und dabei einkalkulieren muss, dass es möglicherweise in sein Auto setzt und ein Verkehrsunfall verursacht, fremde Sachen beschädigt, jemanden beleidigt oder gar einen anderen ums Leben bringt. Im Fall blieb unerheblich, dass sich der Angeklagte zu Bett begeben und sozusagen Vorkehrungen getroffen hatte, um im Rauschzustand nicht straffällig zu werden.
Neben der Vollrauschtat steht für Autofahrer auch die „Trunkenheit im Verkehr“ nach § 316 StGB im Blickpunkt. Wurde zudem ein Dritter geschädigt, steht diesem im Strafverfahren das Recht der Nebenklage zu.
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Im Vollrausch begangene Straftaten sind komplexe Geschehen. Eine pauschale Verurteilung, nur weil der Täter im volltrunkenen Zustand eine Straftat begeht, ist auch nach dieser Vorschrift nicht möglich. Vielmehr muss das Tatgeschehen und insbesondere das zeitlich vorgelagerte Verhalten des Täters genau geprüft werden. Als Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht in München weiß ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, worauf es ankommt. Gerne stehe ich Ihnen für eine kostengünstige Erstberatung zur Verfügung.