Trunkenheitsfahrt als Inlineskater?

Inlineskater kann keine Trunkenheitsfahrt begehen

Wer betrunken inlineskatet, macht sich nicht wegen „Trunkenheit im Verkehr“ nach § 316 StGB strafbar. Inlineskater führen nämlich kein Fahrzeug.

Landgericht Landshut, Beschluss vom 9.2.2016 – Az. 6 Qs 281/15

Was war passiert?

Ein Inlineskater war im betrunkenen Zustand im öffentlichen Verkehrsraum unterwegs. Das örtlich zuständige Amtsgericht hatte den Erlass eines Strafbefehls abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft legte beim Landgericht Landshut Beschwerde ein. Gegenstand des Strafbefehls war der Vorwurf, dass sich der Beschuldigte wegen „Trunkenheit im Verkehr“ gemäß § 316 StGB strafrechtlich verantworten müsse. Das Landgericht Landshut sprach den Beschuldigten frei.

Inlineskater ist kein Fahrzeug

Grund für den Freispruch war, dass sich wegen Trunkenheit im Verkehr nur derjenige strafbar macht, der im Verkehr ein „Fahrzeug“ führt. Nach Ansicht des Landgerichts Landshut verstehe man allgemein ein Fahrzeug als einen zur Fortbewegung geeigneten beweglichen Gegenstand, der üblicherweise dem Transport von Gütern oder Personen dient.

Genau an dieser Voraussetzung scheiterte seine Verurteilung. § 24 StVO („Besondere Fortbewegungsmittel“) stellt fest, dass Inlineskates keine Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung sind. Gleiches gilt übrigens für Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel

Inliner stehen Fußgängern gleich

Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend. Fußgänger müssen gemäß § 25 StVO die Gehwege benutzen. Sie können ausnahmsweise die Fahrbahn nutzen, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Da dem Inlineskater die Benutzung der Fahrbahn grundsätzlich verboten ist (so auch Nr. 120a Bußgeldkatalog) besteht nur für Fahrzeuge ein Fahrbahnbenutzungszwang. Außerdem bestimmt § 31 StVO, dass durch ein besonderes Zusatzzeichen das Inlineskaten und Rollschuhfahren auf der Fahrbahn ausnahmsweise erlaubt werden könne. Alle diese Vorschriften verdeutlichen in ihrem Zusammenhang, dass Inlineskater keine Fahrzeuge im Sinne des § 316 StGB sind. Außerdem spreche ihr geringes Gewicht, ihre geringe Größe und die fehlende Bremse dagegen, Inlineskater als Fahrzeuge zu betrachten.

In einer ähnlichen Entscheidung hatte das Oberlandesgericht Oldenburg Inlineskater noch als Fahrzeug gewertet (Az. 9 U 71/99). Das Landgericht Landshut wies diese Entscheidung zurück. Sie beinhalte zu Lasten des Beschuldigten eine verbotene Analogie, wenn § 316 StGB, der eindeutig und zweifelsfrei von Fahrzeugen spricht, entgegen der gesetzlichen Bestimmungen auch auf Inlineskater ausgedehnt werden würde.

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Sollten Sie in ähnlicher Form, sei es als Inlineskater oder als Benutzer eines ähnlichen nicht motorbetriebenen Fortbewegungsmittel betroffen sein, haben Sie beste Aussichten, sich gegen einen Bußgeldbescheid oder einen Strafbefehl oder gar eine strafrechtliche Anklage nach einem Ermittlungsverfahren zur Wehr zu setzen. Es versteht sich, dass Sie sich möglichst nicht selbst gegenüber dem Vorwurf bei den Behörden äußern sollten. Ihre Stellungnahme orientiert sich danach, was Ihnen konkret vorgeworfen wird. Um dies festzustellen, ist eine Akteneinsicht unabdingbar. Als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in München stehe ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, Ihnen gerne zur Verfügung.

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