Verkehrsordnungswidrigkeiten

Verkehrsordnungswidrigkeiten

Ordnung muss sein. Auch auf der Straße. Manchmal hat es aber auch mindestens den Anschein, als werde es mit der Ordnung übertrieben. Dann kann ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, Fachanwältin für Verkehrsrecht in München Ihnen vielleicht helfen, mit Hilfe des Gerichts das richtige Maß zu bestimmen.

Ordnungswidrig ist nur, was das Gesetz als solches bezeichnet

Die Ordnungswidrigkeit ist die kleine Schwester der Straftat. Immerhin ist sie eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung. Voraussetzung, dass ein Verhalten im Straßenverkehr als Ordnungswidrigkeit überhaupt geahndet werden darf, ist die Existenz einer gesetzlichen Regelung. Nur das, was das Gesetz als ordnungswidrig bezeichnet, kann tatsächlich als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Das Ordnungswidrigkeitenrecht rechtfertigt sich daraus, dass sich Verstöße gegen Ordnungsrecht wesentlich von der Begehung von Straftaten unterscheiden. Straftaten sind Gegenstand des Strafgesetzbuches. Eine Ordnungswidrigkeit hat noch keine Strafe (Freiheits- oder Geldstrafe) im eigentlichen Sinne zur Folge. Vielmehr löst sie nur eine Geldbuße als die mindere Form der Strafe aus.

Was alles ist ordnungswidrig?

Ordnungswidrigkeiten sind im „Gesetz über Ordnungswidrigkeiten“ (OWiG) geregelt. Neben Verkehrsordnungswidrigkeiten ahndet das Gesetz auch unzulässigen Lärm in der Öffentlichkeit, die Belästigung der Allgemeinheit, falsche Namensangabe gegenüber einer Behörde oder die Haltung gefährlicher Tiere. Steuerordnungswidrigkeiten sind Zuwiderhandlungen, die nach den Steuergesetzen mit einer Geldbuße geahndet werden können, wie die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) oder die Nichtabführung von Umsatzsteuern (§ 380 AO).

95 % alle Ordnungswidrigkeiten betreffen allerdings straßenverkehrsrechtliche Verstöße. So wurden in 2013 allein 4.204.000 Ordnungswidrigkeiten mit 1 bis 4 Punkten in Flensburg erfasst (Quelle: statista.com). Wenn man die mit Verwarnungsgeldern oder kleineren Bußgeldern abgefertigten Ordnungswidrigkeiten einbezieht, bewegt man sich wahrscheinlich im acht- oder neunstelligen Millionenbereich.

Bußgeldbescheide sind ein rotes Tuch

Typisches Merkmal einer Ordnungswidrigkeit ist der Bußgeldbescheid. Als Geldbuße können mindestens 5 Euro und höchstens 1000 Euro festgesetzt werden, soweit das Gesetz keine höhere Geldbuße erlaubt. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf an den Täter. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters können nur berücksichtigt werden, wenn es sich nicht um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit handelt. Bei schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen kann die Geldbuße mit einer Zahlungsfrist oder einer Teilzahlungsmöglichkeit verbunden werden.

Ordnungswidrigkeiten verjähren im Normalfall in 3 Jahren. Die Verjährung kann allerdings unterbrochen werden, indem der Betroffene beispielsweise angehört wird. Diese Verjährungszeit spielt gerade im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht eine zentrale Rolle. Manch ein Bußgeldbescheid kann sich dann als verjährt erweisen.

Nicht jeder Bußgeldbescheid ist jedoch angreifbar. Betrachten Sie einen Bußgeldbescheid nicht als rotes Tuch. Jegliche emotionale Betrachtung muss hinter einer sachlichen Auseinandersetzung zurücktreten. Insoweit gehört es auch zu meiner Aufgabe, Sie als Fachanwältin für Verkehrsrecht so zu beraten, das Sie aussichtslose Einsprüche vermeiden und sich unnötige Kosten und unnützen Zeitaufwand ersparen. Soweit es jedoch Ansatzpunkte gibt, einen Einspruch sinnvoll zu begründen, sollten Sie sich dieses Recht natürlich nicht nehmen lassen. Gemeinsam zeigen wir der Bürokratie dann die Zähne. Hier finden Sie vorab einen Bußgeldrechner.

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