Trunkenheit im Verkehr
(§ 316 StGB) Trunkenheit im Verkehr
Der Genuss von Alkohol ist nicht immer unbedingt Lebensfreude. Die Wirkung des Alkohols wird immer wieder unterschätzt. Nahezu bei jedem zweiten Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang ist Alkohol im Spiel.
Trunkenheitsfahrt bedingt eine "abstrakte" Gefährdung
§ 316 StGB schützt die Sicherheit des Straßenverkehrs und bestraft deshalb die „Trunkenheit im Verkehr“: Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Bereits die Tatsache, dass Sie betrunken gefahren sind, genügt. § 316 StGB ist ein „abstraktes Gefährdungsdelikt“. Auf eine rechtlich relevante konkrete Gefahr kommt es also nicht an. Allein die alkoholisierte Teilnahme am Straßenverkehr wird bestraft. Gleiches gilt für Drogen.
Kommt es darüber hinaus noch zur „Gefährdung des Straßenverkehrs“, ist § 315c StGB vorrangig und bestraft die dadurch bedingte Gefährdung anderer Personen oder Sachen mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe.
Die Fahruntüchtigkeit ist in Abhängigkeit vom Ausmaß der alkoholbedingten Herabsetzung Ihrer Leistungsfähigkeit sowie der von Ihnen ausgehenden Gefährdung des Straßenverkehrs zu beurteilen. Dabei muss Ihnen nachgewiesen werden, dass Sie sich bewusst und gewollt ans Steuer gesetzt haben und Ihre Fahruntauglichkeit wenigstens billigend in Kauf genommen haben.
Akteneinsicht ist die Grundlage Ihrer Verteidigung
Stellt die Polizei bei einer Verkehrskontrolle fest, dass Sie Alkohol genossen haben, müssen Sie immer mit Konsequenzen rechnen. Wichtig ist im ersten Schritt in Erfahrung zu bringen, was die Polizei tatsächlich festgestellt hat und was Ihnen konkret vorgeworfen wird. Dazu ist die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte unabdingbar. Erst nach der Einsichtnahme ist eine vernünftige Stellungnahme sinnvoll. Angesichts der Vielgestaltigkeit der in Betracht kommenden Aspekte kommt es auf jedes Ihrer Worte an. Als Fachanwältin für Verkehrsrecht in München, kann ich Sie, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, Sie kompetent beraten und vertreten. Sprechen Sie mich unverzüglich an, nachdem Sie wegen einer Trunkenheitsfahrt angehalten wurden oder Ihr Führerschein beschlagnahmt wurde oder Sie einen Bußgeldbescheid oder eine Anklageschrift erhalten haben.