Verzögerte Unfallregulierung
Verzögerte Unfallregulierung kann Schmerzensgeld erhöhen
Schmerzensgeld ist eine typische Schadensposition beim Verkehrsunfall. Der Verletzte soll durch das Schmerzensgeld in die Lage versetzt werden, die unfallbedingten Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit auszugleichen. Bemessungsgrundlage sind das Ausmaß und die Schwere der Verletzungen, die Dauer der notwendigen medizinischen Behandlung sowie das Ausmaß der Beeinträchtigung der Lebensqualität. Zögert der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers die Schadensregulierung hinaus, kann dies die Höhe des Schmerzensgeldbetrages erhöhen.
Haftpflichtversicherung muss angemessen und zeitnah entschädigen
So hat das Oberlandesgericht Saarbrücken (Urteil vom 26.2.2015, 4 U 26/14, Fundstelle zfs 2015, 683) einem Unfallgeschädigten zusätzliche 10.000 € Schmerzensgeld zugesprochen. Dieser war bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt worden. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zahlte anfänglich ein Schmerzensgeld in Höhe von 11.000 €. Das Landgericht erhöhte den Betrag um weitere 14.000 €. Ausgehend von der Schwere der Verletzungen und der dadurch bedingten körperlichen Beeinträchtigungen sowie der Einschränkung der Lebensqualität im Alltag hätte der Haftpflichtversicherer das Unfallopfer von vornherein angemessen entschädigen müssen. Das verzögerliche Regulierungsverhalten habe den Unfallgeschädigten zusätzlich belastet. Dieses Verhalten rechtfertige es, das Schmerzensgeld auf insgesamt 35.000 € zu erhöhen.
Schmerzensgeld ist ein heikles Thema
Das Thema Schmerzensgeld ist ein schwieriges Gebiet. Es liegt in der Natur der Sache, dass die angemessene Höhe eines Schmerzensgeldes wegen der meist gegenläufigen Auffassungen auf Seiten des Unfallverursachers und dessen Haftpflichtversicherung sowie auf der Seite des Unfallopfers so gut wie immer streitig ist. Es versteht sich, dass Bagatellverletzungen, wie Druckschmerzen oder Verspannungen, keine Schmerzensgeldansprüche auslösen. Mindestvoraussetzung ist, dass die Lebensfreude nachhaltig beeinträchtigt wird und das Unfallopfer in seiner Lebensgestaltung beeinträchtigt sind. Auch allein der Umstand, dass der Unfallverursacher oder seine Haftpflichtversicherung es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen, rechtfertigt für sich allein noch kein höheres Schmerzensgeld. Deren Verhalten muss vielmehr darauf angelegt sein, einen offensichtlich bestehenden Schmerzensgeldanspruch zielgerichtet zu torpedieren. Das Unfallopfer wird geradezu „verhöhnt“.
In der Praxis werden die Schmerzensgeldbeträge regelmäßig nach dem ADAC-Handbuch ermittelt. Es enthält mehrere hundert Gerichtsentscheidungen zur Frage, in welchen Fällen bei einem Personenschaden welches Schmerzensgeld angemessen ist. Das Problem ist, dass kaum ein Fall repräsentativ ist und jeder Schmerzensgeldanspruch im Einzelfall eigenständig zu beurteilen ist. Das Unfallopfer muss zudem Art und Umfang seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung beweisen. Naturgemäß bestreitet der Unfallverursacher das Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung. So gut wie immer muss ein Sachverständigengutachten erstellt werden. Bereits die Auswahl des Sachverständigen kann richtungsweisend sein.
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Unfallrecht ist komplex. Sollten Sie als Unfallopfer Schmerzensgeld fordern, kommt es darauf an, Ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglichst konkret nachzuweisen. Sind Sie umgekehrt Unfallverursacher, kommt es darauf an, eventuell überzogene Schmerzensgeldforderungen sachgerecht zurückzuweisen. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in München kann ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, Sie gerne beraten und Ihre Interessen vertreten. Gerne informiere ich Sie in einem Erstberatungsgespräch über die Perspektiven Ihrer Situation.
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