Wenn nichts tun strafbar ist

Auch wer nichts tut, kann sich strafbar machen. Das Gesetz nennt dieses „Nichts“ unterlassene Hilfeleistung. Wer bei Unglücksfällen nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn die Hilfeleistung nur mit erheblicher eigener Gefahr oder der Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich wäre. Insbesondere Autofahrer sollten die Vorschrift des § 323c StGB kennen.

Warum ist Nichtstun strafbar?

Wer bei einem Unglücksfall die gebotene Hilfe unterlässt, begeht ein „Unterlassungsdelikt“. Die Tathandlung besteht darin, dass eine Person eine in der Situation gebotene Handlung unterlässt. Anlass für die Strafbarkeit ist, dass es die gesellschaftliche Solidarität im Unglücksfall erfordert, dass jeder jeden unterstützt. Jeder hat die Pflicht, einem anderen Menschen bei Unfällen oder in Unglücksfällen zu Hilfe zu kommen. Dafür kann es meist bereits genügen, telefonisch Hilfe zu ordern oder andere Verkehrsteilnehmer auf die Situation aufmerksam zu machen. Niemand erwartet, dass die bestmögliche Unterstützung gewährt wird. Letztlich ist alles eine Frage der Zumutbarkeit.

Welche Bedeutung hat nichts zu tun im Verkehrsrecht?

Wer bei einem Verkehrsunfall nur zuschaut, riskiert sogar drei Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister. Oder derjenige, der an einem Verkehrsunfall beteiligt ist und Fahrerflucht begeht, muss sich zusätzlich wegen unterlassener Hilfeleistung verantworten, wenn er ein Unfallopfer unversorgt zurücklässt. Die Strafbarkeit steigert sich in vielen Fällen noch dadurch, dass die Konsequenzen der unterlassenen Hilfeleistung einzubeziehen sind. Verstirbt ein Unfallopfer, weil der Täter es unterlassen hat, rechtzeitig Hilfe zu alarmieren, heißt es nicht mehr nur unterlassene Hilfeleistung, sondern darüber hinaus fahrlässige Tötung durch Unterlassen.

Es hilft in diesen Fällen auch nicht, sich darauf berufen zu wollen, man habe nicht gewusst, dass man zur Hilfe verpflichtet sei. Ein Verbotsirrtum kommt nicht in Betracht, da jedermann sozusagen von Natur aus wissen muss, dass Hilfeleistung im Unglücksfall bürgerliche Pflicht ist.

Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt in München

Haben auch Sie etwas „unterlassen“ und müssen sich deshalb in einem Ermittlungsverfahren strafrechtlichen Vorwürfen stellen, müssen Sie sich sachgerecht verteidigen. Nichts tun ist diesem Fall ein nicht zu verantwortendes „Unterlassen“ gegenüber der eigenen Person. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in München kann ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, Ihnen, genau sagen, worauf es jetzt ankommt. Lassen Sie sich in einem kostengünstigen Erstberatungsgespräch beraten. Gemeinsam werden wir, nachdem ich idealerweise bei den Behörden Akteneinsicht genommen habe, die Sach- und Rechtslage erörtern und entscheiden, was Sie tun sollten.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen