Folgeschaden
Verkehrsunfälle haben oft Langzeitwirkungen. Nach einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz seiner Schäden. Dass Sachschäden und Personenschäden ersatzpflichtig sind, versteht sich von selbst. Weniger klar ist, was es mit dem Folgeschaden auf sich hat. Das Schadensersatzrecht verpflichtet den Schädiger, den Zustand wieder herzustellen, der vor dem Schadensereignis bestand. Der Geschädigte hat Anspruch darauf, dass ihm alles ersetzt wird, was er als unfallbedingte Beeinträchtigung geltend machen kann.
Der Anwalt berät über alle denkbaren Schadenspositionen
Zu allen Schadenpositionen hat die Rechtsprechung umfangreiche Kriterien bestimmt, nach denen eine Schadenposition zu bewerten ist. Aufgabe eines Anwalts ist es, einen Unfallbeteiligten zu jeder Schadenpositionen aufzuklären und zu beraten. Nur so können Sie als Geschädigter Ihre Ansprüche verlässlich geltend machen oder als Schädiger sachgerecht abwehren. Unter Umständen steht Ihre persönliche, berufliche, wirtschaftliche oder familiäre Existenz auf dem Spiel. Als Fachanwältin für Verkehrsrecht in München, bin ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, Ihr kompetenter Ansprechpartner.
Als Folgeschaden kommen folgende Schadenpositionen in Betracht:
1. Wertminderung des Unfall-Kfz („Merkantiler Minderwert“)
2. Gutachterkosten, Sachverständigenkosten in Bagatellfällen,
3. Sachschäden an anderen Gegenständen (z.B. Gepäckstücke, Brillen, Kleidungsstücke)
4. Abschlepp- und Bergungskosten, Kosten der Abmeldung des Unfall-Kfz, Ummeldung, Neuanmeldung
5. Standkosten, Finanzierungskosten, Entsorgung des Unfallfahrzeugs, verlorene Tankfüllung
6. Anwaltskosten
7. Heilbehandlungskosten, Arztkosten
8. Auslagenpauschale für Telefonate, Porto, Kopien (ci. 25 € bzw. höhere Kosten auf Nachweis)
9. Mietwagen
10. Nutzungsausfallentschädigung
11. Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden der/s Hausfrau/-manns (§ 845 BGB)
12. Schadensersatz bei Todesfall, Ansprüche des Erben (Schmerzensgeldanspruch ist vererblich)
13. Beerdigungskosten des Unfallopfers nach § 844 BGB
14. Unterhaltszahlungen (Geldrente), wenn das Unfallopfer unterhaltspflichtig war
15. Schäden von Angehörigen (Schockschaden nach Info über Unfall)
16. Schmerzensgeld für seelische und psychische Schäden
17. Dauerhafte unfallbedingte körperliche oder psychische Beeinträchtigung (Rente)
18. Ausgleich der Pflegekosten bei dauerhafter Pflege
19. Vermehrte unfallbedingte Bedürfnisse (Umbaukosten für behindertengerechte Wohnung, Aufwendungen für orthopädische oder sonstige Hilfsmittel (z.B. Gehhilfen, künstliche Gliedmaßen)
20. Kostenersatz für Umschulungsmaßnahme zur Eingliederung in das Berufsleben, wenn diese geeignet und wirtschaftlich vernünftig erscheinen
21. Fortkommensschaden (Nachteile infolge wirtschaftlicher Beeinträchtigung der Arbeitskraft, verspäteter Eintritt von Kindern und Jugendlichen ins Berufsleben
Mit dem Anwalt auf Augenhöhe mit dem Haftpflichtversicherer verhandeln
Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners muss insbesondere auch die Anwaltskosten ersetzen, die Ihnen anlässlich der Beratung über Ihnen zustehende Schadensersatzansprüche entstehen. Als Ihr Anwalt nehme ich Ihnen den zwangsläufig umfangreichen Schriftverkehr ab und sorge dafür, Ihre Ansprüche sachgerecht zu erfassen und gegenüber dem Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung geltend zu machen. Nur mit anwaltlicher Hilfe dürfte es Ihnen in vielen Fällen gelingen, in der meist unabdingbaren Auseinandersetzung mit einer gegnerischen Haftpflichtversicherung „Waffengleichheit“ herzustellen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht in München bin ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, Ihr kompetenter Ansprechpartner und Rechtsvertreter.