Personenschaden

Der Verkehrsunfall mit Personenschaden

Im Jahr 2013 gab es in Deutschland 291.105 Verkehrsunfälle mit Personenschaden. Dabei wurden 3.339 Personen getötet und 374.142 Personen verletzt. Dabei nimmt Bayern neben Nordrhein-Westfalen mit 51.819 Unfällen und 680 getöteten und 68.777 verletzten Personen eine Spitzenstellung ein (Quelle: statistik-portal.de).

Verkehrsunfälle mit Personenschaden haben ein hohes Schadenspotential. Der Unfallverursacher ist verpflichtet, der geschädigten Person die Kosten der Heilbehandlung und den in dieser Zeit entstehenden Verdienstausfall zu ersetzen. Ist ein Verschulden nachzuweisen, kommt auch ein Schmerzensgeldanspruch in Betracht. Um Ihre Situation angemessen zu beurteilen, stehe ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, Ihnen als Verkehrsanwältin für Verkehrsrecht in München, gerne zur Verfügung. Damit Sie einen Eindruck des Schadenspotentials erhalten, sind nachfolgend die wesentlichen Schadenspositionen dargestellt.

Behandlungskosten, Behandlungspflicht

Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz seiner Heilungskosten. Dazu kann auch ein Kuraufenthalt gehören. Der Geschädigte hat die Obliegenheit, seinerseits zur Schadensminderung beizutragen. Deshalb ist er verpflichtet, sich in ärztliche Behandlung zu begeben und den ärztlichen Weisungen Folge zu leisten. Soweit eine Operation erfolgversprechend ist, muss er eine solche dulden.

Erwerbsobliegenheit

Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz seines Verdienstausfalls. Im Rahmen der Zumutbarkeit muss er die verbleibende Arbeitskraft einsetzen, um seinen Verdienstausfall gering zu halten. Unter Umständen muss der Geschädigte an einer Umschulungsmaßnahme teilnehmen, wenn dadurch die Aussicht begründet ist, dass er die ihm verbliebene Arbeitskraft sinnvoll einsetzen kann.

Hausfrauenschaden

Wird der/die Geschädigte in der Fähigkeit beeinträchtigt, Hausarbeiten auszuführen, ist der Schaden nach den fiktiven Kosten einer Hilfskraft zu bemessen.

Schmerzensgeld

Das Schmerzensgeld hat eine Genugtuungs- und Ausgleichsfunktion. Die Gerichte ermitteln die angemessenen Schmerzensgeldbeträge gerne nach dem ADAC Handbuch, in dem über 2000 Entscheidungen aufgelistet sind. Der Schmerzensgeldanspruch kann vererbt und übertragen werden.

Mittelbar geschädigte Personen

Verstirbt das Unfallopfer, hat der Schädiger gegenüber den Erben die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung zu tragen. War das Unfallopfer unterhaltspflichtig, kann der Unterhaltsberechtigte seinen Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsschadens gegen den Schädiger geltend machen.

Ansprüche wegen entgangener Dienstleistung

War die verletzte Person im Haushalt oder Unternehmen des Ehepartners tätig, kann der andere Ehepartner Schadensersatz für die gesetzlich geschuldeten oder infolge der Verletzung nicht erbrachten Dienste verlangen. Aufwendungen für Einsatzkräfte sind zu erstatten. Soweit der Arbeitgeber des Verletzten zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, gehen die Ersatzansprüche des Unfallopfers auf den Arbeitgeber über.

Also: Personenschäden sind oft unkalkulierbar. Ihre Folgewirkungen können Auswirkungen auf Jahre hinaus haben. Sind Sie geschädigt oder werden Sie als Schädiger in Anspruch genommen, kann ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, Sie als Verkehrsanwältin für Verkehrsrecht in München, kompetent beraten. Außerdem bin ich Fachanwältin für Strafrecht. Werden Sie nämlich auch noch strafrechtlich (Unfallflucht, Fahren ohne Führerschein, Trunkenheitsfahrt) belangt oder drohen Ihnen Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis, sind Sie bei mir in den richtigen Händen.

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