Sachschaden

Der Sachschaden bei einem Verkehrsunfall

Der Sachschaden stellt bei einem Verkehrsunfall meist die zentrale Schadensposition dar. Der Grundsatz, dass der Schädiger fremden Eigentums schadensersatzpflichtig ist, erfährt im Verkehrszivilrecht eine besondere Ausgestaltung. Als Fachanwältin für Verkehrsrecht in München, kann ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, Sie kompetent beraten. Ich führe Sie zielsicher durch das Dickicht des Verkehrsunfallschadensrechts.

Wie erfolgt die Schadensabwicklung?

Kaum ein Unfall wird noch ohne Beanstandung der Schadenssumme abgerechnet. Da auch die Haftpflichtversicherer unter erhöhtem Kostendruck stehen, wird jeder Ansatz genutzt, eine Schadensposition zu beanstanden. Wenn Sie gegen ein Versicherungsunternehmen antreten wollen, kommen Sie um anwaltliche Beratung nicht herum. Umgekehrt versuchen Geschädigte immer wieder, ihren Sachschaden am Fahrzeug aufzublähen und Kosten abzurechnen, die nicht gerechtfertigt sind. Auch hier gilt es, kompetent dagegenzuhalten. Denn letztlich werden Sie als Versicherungsnehmer hochgestuft und zahlen einen Teil des Schadens über erhöhte Versicherungsprämien mit. Als Fachanwältin für Verkehrsrecht in München bin ich mit diesen Gegebenheiten bestens vertraut.

Abrechnung nach Wiederbeschaffungswert

Die Schadenshöhe orientiert sich am Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges. Dieser wird nach Art, Alter und Erhaltungszustand eines gleichartigen Kfz bemessen. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers ersetzt, soweit die Haftungsfrage unstreitig ist, den Sachschaden des Geschädigten. Bei Bagatellschäden bis ca. 750 € genügt zum Nachweis des Schadens der Kostenvorschlag einer Kfz-Werkstatt. Bei höheren Schäden wird ein Sachverständigengutachten verlangt.

Abrechnung auf Neuwagenbasis

Wurde ein neuwertiges Fahrzeug beschädigt, kann der Geschädigte den Neupreis für ein neues Fahrzeug verlangen und das beschädigte Fahrzeug dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zur Verfügung stellen. Ein Fahrzeug wird aber nur dann als neuwertig bezeichnet, wenn es eine Fahrleistung von maximal 1.000 Kilometern aufweist. Auch muss die Beschädigung so erheblich sein, dass die Reparaturkosten mindestens 30 % des Fahrzeugwertes ausmachen. Letztlich muss der Geschädigte tatsächlich auch ein neues Ersatzfahrzeug kaufen.

Abrechnung auf Totalschadenbasis

Bei einem Totalschaden kann der Geschädigte sein Fahrzeug bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes reparieren lassen. Die erhöhte Entschädigungsleistung kann er aber nur bei Nachweis der fachgerechten Reparatur verlangen. Liegen die Kosten über 30 % des Wiederbeschaffungswertes, so ist die Instandsetzung regelmäßig wirtschaftlich unvernünftig. Will der Geschädigte das Fahrzeug dennoch reparieren lassen, kann er nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen. Sein „Integritätsinteresse“ wird dann nicht mehr anerkannt. Wird das beschädigte Fahrzeug wird verkauft, kann der Geschädigte nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert verlangen.

Fiktive Schadensabrechnung

Der Geschädigte kann, soweit kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, für sein beschädigtes Fahrzeug die erforderlichen Instandsetzungskosten verlangen. Dabei bleibt es ihm freigestellt, ob er das Fahrzeug tatsächlich repariert, ob und wann er die Reparatur durchführen lässt oder ob er auf die Reparatur verzichtet.

Die Rechtsprechung hat festgestellt, dass es den Schädiger nichts angehe, ob der Geschädigte den Unfallwagen repariert, teilweise oder besonders günstig repariert, verkauft, bei einem Fahrzeugneukauf unrepariert in Zahlung gibt oder unrepariert weiter benutzt. Maßgebend dabei ist, dass sein Eigentum beschädigt wurde und es seiner freien Entscheidung obliegt, ob und wie er den dafür vom Schädiger zu zahlenden Schadensersatzbetrag verwendet. Der Haftpflichtversicherer ist jedenfalls verpflichtet, den im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Schadenbetrag zu erstatten. Abschläge sind nur möglich, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass das Gutachten fehlerhaft ist.

Und diese Gegebenheiten einschätzen zu können und den Sachschaden optimal abzuwickeln, stehe ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, Fachanwältin für Verkehrsrecht in München, Ihnen gerne zur Verfügung.

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