Sachverständigenkosten bei Bagatellschaden

Keine Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten bei Bagatellschaden

Wird ein Autofahrer unverschuldet in einen Unfall verwickelt, hat er in der Regel auch Anspruch darauf, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Kosten für einen Sachverständigen erstattet. Schließlich soll der Schaden am Auto genau abgeschätzt und beziffert werden.
Bei kleineren Unfällen mit Bagatellschäden ist hierbei allerdings Vorsicht geboten. Fragen Sie vor der Schadensregulierung den Fachanwalt für Verkehrsrecht in München.

Nach der Rechtsprechung des BGH gehören die Kosten für ein Gutachten zum Schaden, wenn die Begutachtung erforderlich und zweckmäßig ist, um einen Schadensersatzanspruch geltend machen zu können. Ob die Begutachtung tatsächlich erforderlich und zweckmäßig ist, richtet sich nach der Sicht des Unfallgeschädigten. Es kommt darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter die Einschaltung des Sachverständigen für notwendig halten durfte.

Verhältnismässigkeit der Reparaturkosten

Für die Beurteilung durch das Gericht, ob aus der Sicht des Geschädigten das Gutachten notwendig war oder ob auch ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs ausgereicht hätte - was wesentlich kostengünstiger ist - kann der später ermittelte, tatsächlich entstandene, Schaden berücksichtigt werden. Sachverständigengutachten dürfen nicht routinemäßig und ohne wirklich notwendig zu sein eingeholt werden.

Aus der Sicht des Geschädigten müssen die Gutachterkosten in Relation zu den zu erwartenden Reparaturkosten verhältnismäßig sein und der Geschädigte muss die besonderen Gründe darlegen, warum er die Einholung des Gutachtens für erforderlich gehalten hat und nicht einfach einen Kostenvoranschlag oder eine einfache Kostenkalkulation eingeholt hat.

Urteil v. 08.04.2014 (Az. 331 C 34366/13)

Die Kosten für ein Sachverständigengutachten sind bei Bagatellschäden in der Regel nicht erstattungsfähig, vielmehr reicht nach aktueller Rechtsprechung des AG Münchens ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs aus.

Urteil des AG München vom 08.04.2014 (Az. 331 C 34366/13)

Im verhandelten Rechtsstreit hatte eine Frau in Bad Tölz ihren Opel Corsa ordnungsgemäß am Fahrbahnrand abgestellt, als ihr ein anderes Auto in die Seite krachte. Dabei wurde die linke Fahrzeugtür leicht verdrückt und verschrammt. Es entstand am Auto ein Sachschaden in Höhe von 840 Euro.

Nach dem Unfall gab die Autofahrerin ein Sachverständigengutachten zur Beweissicherung und zur Feststellung der Schadenshöhe in Auftrag. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers weigerte sich jedoch, die dadurch entstandenen Gutachterkosten in Höhe von 940 Euro zu bezahlen. Es habe sich lediglich um einen Bagatellschaden gehandelt, so dass ein Sachverständigengutachten nicht notwendig gewesen sei, argumentierte die Versicherung.

Lassen Sie sich von einem Anwalt für Verkehrsrecht beraten, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl in München steht Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung.

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