Kettenauffahrunfall: Haftung greift nicht

Kettenauffahrunfall: Der Grundsatz "Wer auffährt, haftet", greift nicht

OLG Hamm Urteil v. 6.2.2014 – 6 U 101/13
Gerade bei winterlichen Verhältnissen mehren sich Kettenauffahrunfälle auf den Straßen. Dann wird darüber gestritten, welcher Autofahrer für welche Schäden haftet und welche Schäden er selbst ersetzen muss. Die Gerichte stehen vor dem Problem, mangels konkreter Nachweise des Unfallgeschehens eine angemessene Haftungsaufteilung vornehmen zu müssen.

Kein Anscheinsbeweis bei Kettenauffahrunfällen

Wer auffährt, haftet. Dies ist die Regel. Dafür gilt der Anscheinsbeweis. Bei Kettenauffahrunfällen gilt der Anscheinsbeweis aber nur eingeschränkt. Das Problem besteht darin, dass keinem der beteiligten Autofahrer in der Kette zuverlässig nachgewiesen werden kann, ob er selbst aufgefahren ist oder aufgeschoben wurde. Die Gerichte differenzieren nach der Wahrscheinlichkeit.

Der Anscheinsbeweis, dass derjenige, der auffährt, schuldhaft gehandelt hat, trifft allenfalls beim letzten Auffahrenden zu. Ist es überwiegend wahrscheinlich, dass ein Autofahrer schuldhaft aufgefahren ist, haftet er für Front- und Heckschaden. Überwiegt sein auf Fahrverschulden nicht deutlich, haftet er in Höhe des Teils, der rechnerisch dem Heckschaden am Gesamtschaden entspricht. Ist die Wahrscheinlichkeit geringer, haftet er nur für den ihm sicher zurechenbaren Heckschaden. Diese „modifizierte Totalschadenabrechnung“ kann sich als ein teils komplexer Rechenvorgang erweisen

Haftungsverteilung im Zweifel 50/50

Im Fall des OLG Hamm wurde der Schaden hälftig geteilt, da auch hier der Ablauf des Unfallgeschehens nicht mehr aufzuklären war. In diesem Fall war der beklagte Autofahrer als letzter auf das vor ihm fahrende Fahrzeug aufgefahren und schob dieses gegen das vor ihm fahrende Fahrzeug. Dieser Fahrer forderte den 100-prozentigen Ersatz seines Heck- und Frontschadens. Im Prozess konnte das Gericht nicht aufklären, ob der Kläger zuerst aufgefahren war oder er selbst aufgeschoben wurde.

Da der für den Anscheinsbeweis maßgebliche typische Geschehensablauf fehlte, wurde die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge gleich hoch bewertet und rechtfertigte eine Haftungsteilung zu gleichen Teilen.

Wurden Sie selbst in einen solchen Kettenauffahrunfall verwickelt, kommt es darauf an, Schadensersatzforderungen anderer Beteiligter abzuwehren und eigene Schadensersatzforderungen geltend zu machen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht in München kann ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, Sie kompetent und zielführend vertreten.

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