Speed im Cola? - Führerschein weg!

Verdacht auf Drogenkonsum beim Autofahren

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss v. 2.12.2014, 3 L 9994/14NW

Wer alkoholisiert oder bekifft Auto fährt, riskiert den Führerschein. Das ist bekannt. Weniger bekannt ist, dass dafür objektiv bereits der Anschein genügt, dass ein Fahrer Drogen genossen hat, ohne dass es darauf ankommt, dass er sich dessen bewusst ist. Im Fall des VG Neustadt wurden bei einem Fahrzeugführer nach dem Discothekenbesuch im Verlauf einer Verkehrskontrolle flatternde Augenlieder und zitternde Finger festgestellt. Aufgrund des Verdachts des Drogenkonsums wurde ihm eine Blutprobe entnommen, die den Verdacht bestätigte.

Wer kifft, ist als Verkehrsteilnehmer ungeeignet

Zwangsläufig entzog die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis, da sich der Fahrer infolge des Drogenkonsums als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Der Fahrer begründete seinen Widerspruch damit, dass ihm in der Discothek offensichtlich jemand Speed ins Getränk gegossen habe, ohne dass er von dem Vorgang etwas bemerkt hätte. Als er aus dem Glas getrunken habe, habe er jedoch die Wirkung von „Speed“ gespürt. Er führte weiter aus, dass er bereits früher Drogen konsumiert habe, infolge der körperlichen Auswirkungen aber von weiterem Drogenkonsum abgesehen habe und jetzt clean sei.

Es zählt der objektive Tatbestand

Das Gericht belehrte den Fahrer, dass es objektiv ausreiche, wenn er Drogen konsumiert habe und deshalb zur Teilnahme am Straßenverkehr ungeeignet erscheine. Auf ein vorsätzliches oder schuldhaftes Verhalten komme es gerade nicht an. Wenn er sich darauf berufe, dass ein Dritter ihm etwas ins Glas getan habe, müsse er einen solchen Geschehensverlauf so schlüssig darlegen können, dass er tatsächlich möglich erscheine. Allein die Vermutung, es könnte oder müsste so gewesen sein, genüge nicht. Hinzu kam, dass der Fahrer bei der Polizeikontrolle keinen entsprechenden Verdacht geäußert hatte und erst im Widerspruchsverfahren versuchte, die Situation zu erklären. Da er die Wirkung der Droge offenbar nach eigenem Vortrag gespürt hatte, hätte er das Auto stehen lassen müssen.

Sind Sie in einer ähnlichen Situation betroffen, kommt es mithin darauf an, nach Einsicht in die Ermittlungsakte der Polizei festzustellen, was Ihnen konkret vorgeworfen wird. Danach richtet sich Ihre Verteidigung. Entscheidend kommt es auf den zielgerichteten Sachvortrag an. Auch wenn Sie den Führerschein wieder beantragen möchten und eine MPU absolvieren müssen, besteht im Hinblick auf die konkrete Situation Beratungsbedarf. Gerne kann ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, Sie als Fachanwalt für Verkehrsrecht in München beraten und vertreten.

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